Die „Rechtsbelehrung“ ist ein Jurapodcast, der sich monatlich dem Recht und seinen Auswirkungen auf moderne Technologien und die Gesellschaft widmet. Während Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke die rechtlichen Hintergründe erklärt, führt der Radiojournalist Marcus Richter durch die Sendung und sorgt mit seinen Fragen und Erklärungen dafür, dass der Podcast auch für Nichtjuristen verständlich bleibt.
Im Jahr 2021 erklärte das Bundesverfassungsgericht in einem historischen Beschluss das Klimaschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig. Die Entscheidung machte weltweit Schlagzeilen und etablierte einen neuen Gedanken: Klimaschutz ist kein abstraktes politisches Ziel, sondern dient auch dem Schutz der durch das Grundgesetz geschützten Freiheitsrechte der Menschen und Bürger. Der Klima-Beschluss und seine Begründung Doch was genau hat das BVerfG entschieden, und welche Auswirkungen hatte der Beschluss am Ende? Darüber sprechen wir mit Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt, dessen Ansichten in seiner Habilitationsschrift die Entscheidung des BVerfG maßgeblich prägten. Mit Prof. Ekardt sprechen wir u.a. darüber, wie die Verfassungsbeschwerde zustande kam und welche Rolle der im Grundgesetz verankerte Schutz natürlicher Lebensgrundlagen gem. Art. 20a GG spielte (Spoiler: erstaunlich wenig). Doppelte Freiheitsgefährdung durch die Klimarkrise Entscheidend war vielmehr ein Gedanke, den Prof. Ekardt maßgeblich entwickelt hat, die sogenannte doppelte Freiheitsgefährdung. Die Idee dahinter ist, dass unsere Freiheitsrechte, also das Recht, selbstbestimmt zu leben, durch den menschengemachte Klimakatastrophe gleich auf zwei Wegen bedroht werden. Erstens direkt, weil die Zerstörung unserer natürlichen Lebensgrundlagen unsere Entfaltungsmöglichkeiten einschränkt. Und zweitens indirekt, weil ein zu langes Abwarten dazu führt, dass der Staat irgendwann drastische Maßnahmen ergreifen muss – mit dem Risiko, dass dabei autoritäre Strukturen entstehen. Unser Gast: Prof. Dr. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. ist apl. Professor für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Universität Rostock sowie Gründer und Leiter der Forschungsstelle Nachhaltigkeit und Klimapolitik in Leipzig und Berlin. Seit 2013 ist er zudem ehrenamtlicher Landesvorsitzender des BUND Sachsen. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Recht, Ethik, Politik und Transformationsbedingungen der Nachhaltigkeit. Er war maßgeblich an der erfolgreichen Klimaklage vor dem BVerfG 2021 beteiligt, in der das Klimaschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt und die 1,5-Grad-Grenze als verfassungsrechtlich bindend eingestuft wurde. 2024 folgte eine weitere Klimaklage sowie, weltweit erstmalig, eine Biodiversitätsklage gegen Bundesregierung und Bundestag. Zu seinen wichtigsten Publikationen zählen „Theorie der Nachhaltigkeit“ (4. Aufl., Nomos), „Sustainability“ (2. Aufl., Springer) und „Postfossile Freiheit: Warum Demokratie, Umweltschutz, Wohlstand und Frieden nur gemeinsam gelingen“ (Bonifatius). Darüber hinaus diskutieren wir, wie sich der Klimawandel als Ursache künftiger Schäden rechtlich nachweisen lässt, welche internationalen Auswirkungen der Klimabeschluss bis hin zu EGMR und IGH entfaltet hat und warum der Klimawandel nicht das einzige Umweltproblem ist, das verfassungsrechtlich eingeklagt wird. Schließlich stellen wir die Frage, ob man direkt gegen die fossile Industrie klagen kann und ob die Natur selbst eigene Rechte haben sollte, die sie vor Gericht geltend machen könnte. Wir bedanken uns herzlich bei Prof. Ekardt für die spannenden Einblicke in die Welt des Klimaschutzrechts und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören! Kapitelmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Prof. Felix Ekardt. 00:03:00 – Wie kam der erste Klima-Beschluss des BVerfG zustande und warum ist Klimaschutz eine Voraussetzung der Freiheit? 00:15:00 – Welche Verbände und Personen waren an der Verfassungsbeschwerde beteiligt und spielt es eine Rolle, wer klagt? 00:19:30 – Welche Rolle spielte Art. 20a GG und die doppelte Freiheitsgefährdung: Zerstörung physischer Lebensgrundlagen und autoritäre Strukturen durch die Dringlichkeit der Maßnahmen. 00:25:00 – Wie lässt sich nachweisen, dass der Klimawandel für künftige Schäden kausal ist und wie wird die Eintrittswahrscheinlichkeit bewertet? 00:32:00 – Welche nationalen und internationalen Auswirkungen hatte der Klima-Beschluss des BVerfG – bis hin zu EGMR und IGH? 00:41:00 – Klimawandel ist nicht das einzige Umweltproblem: Verfassungsbeschwerde auf mehr Biodiversität. 00:48:00 – Welches Gewicht kann der Klimaschutz im Klagewege haben, wenn die Politik sich nicht an die Ergebnisse hält? 00:54:00 – Kann man auf Grundlage des Klimaschutzes direkt gegen die fossile Industrie klagen? 00:59:00 – Hat die Natur eigene Rechte, die sie einklagen könnte? Besprochene Urteile: Der Klima-Beschluss des BVerfG (BVerfG, 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20). Biodiversitäts-Verfassungsbeschwerde. LG Erfurt zu „Rechten der Natur“ (8 O 836/22, 17.10.2024). DUH v. Bundesregierung – Klimaschutzprogramm (BVerwG, Urt. v. 29.01.2026, Az. 7 C 6.24). Verein KlimaSeniorinnen Schweiz v. Schweiz (EGMR, 09.04.2024 – 53600/20). Der Beitrag Klima- und Umweltklagen – Rechtsbelehrung 146 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
02.04.26 • 70:52
Kaum ein netzpolitisches Vorhaben wird derzeit so kontrovers diskutiert wie ein Social-Media-Verbot für Minderjährige. Gemeinsam mit unserem Gast Dr. Stephan Dreyer, Senior Researcher für Medienrecht und Media Governance am Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI), ordnen wir ein, wo der Gesetzgebungsprozess steht, welche Altersgrenzen im Raum stehen und welche Grundrechte, insbesondere die der Heranwachsenden selbst, durch ein solches Verbot betroffen wären. Dabei zeigt sich schnell, dass die Debatte weit über den Jugendschutz hinausgeht. Es stellt sich die grundsätzliche Frage, ob Deutschland angesichts des EU-Plattformrechts (Digital Services Act) und des Herkunftslandprinzips überhaupt ein eigenständiges Verbot erlassen darf. Spannend ist auch die Frage der praktischen Umsetzbarkeit. Hier geht es um Altersverifikationssysteme, dem Einsatz des EU-Identity-Wallet und die provokanten These, dass ein Verbot den Plattformen vielleicht sogar gelegen kommen könnte. Dr. Stephan Dreyer (Leibniz-HBI, Bluesky) ist Senior Researcher für Medienrecht und Media Governance am Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI) in Hamburg. Er forscht zu regulatorischen Fragen medienvermittelter Kommunikation, insbesondere zu algorithmengesteuerten Informationsflüssen und automatisierten Entscheidungssystemen. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Arbeit liegt im Schnittbereich von Jugendschutz und Datenschutz. Stephan Dreyer ist zudem juristischer Sprecher des Beschwerdeausschusses der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM), Jugendschutz-Sachverständiger bei der USK und Kuratoriumsmitglied der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF). Leseempfehlung: Die Hürden eines Social-Media-Verbots in Deutschland – Leibniz Institut für Medienforschung. Wir bedanken uns herzlichst bei unserem Gast für die Anschaulichen Erläuterungen, wünschen Euch viel Spaß beim Hören und freuen uns auf Eure Kommentare! Kapitelmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes. 00:03:50 – An welchem Punkt im Gesetzgebungsprozess befinden wir uns und welche Altersgrenzen werden vorgeschlagen? 00:14:00 – Mit welcher Begründung kann das Verbot gerechtfertigt werden und wessen Grundrechte werden durch ein Social-Media-Verbot eingeschränkt? 00:19:00 – Rechtfertigen die Inhalts-, Nutzungs- und Interaktionsrisiken die Einschränkungen? 00:25:00 – Anspruch der Heranwachsenden auf digitale Teilhabe und die Schwierigkeit einer verhältnismäßigen Einschränkung. 00:34:00 – DSA (Gesetz über digitale Dienste) und die Frage, ob Deutschland überhaupt ein Social-Media-Verbot erlassen könnte. 00:38:00 – Was genau ist unter den sozialen Medien zu verstehen, die verboten werden sollen? 00:41:00 – Symbolgesetzgebung und deren Auswirkung auf das EU-Recht. 00:49:00 – Welche Bestrebungen gibt es auf der EU-Ebene? 00:50:00 – Wie soll das Social-Media-Verbot praktisch umgesetzt werden und die Vielfalt möglicher Altersverifikationssysteme. 00:57:00 – Ist die EU-Identity-Wallet eine technische Lösung für sichere Altersverifikation und Kollateralschäden für erwachsene Nutzer? 01:06:00 – Kann das Verbot nicht ohnehin einfach umgangen werden? 01:10:00 – Ist das Social-Media-Verbot für die Plattformen sogar von Vorteil, weil sie auf Schutzmaßnahmen für Minderjährige künftig verzichten könnten? 01:23:00 – Ist es womöglich nur eine rein politische Debatte, die nach der Wahlphase sich auflösen wird? 01:26:00 – Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die suchtmachenden Effekte von algorithmischen Plattformen generell angegangen werden? Der Beitrag Social Media Verbot – Rechtsbelehrung 145 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
11.03.26 • 92:09
In dieser Folge geht es um Kraftsport, Körpergefühl, und Kopplungsverbote im Fitnessstudio. Außerdem hadern wir mit Spotify, wünschen uns mehr digitale Selbstbestimmung und erklären, warum uns Mastodon begeistert. Dazu gibt es unser Feedback auf eure Kommentare und wir wünschen euch wie immer viel Vergnügen beim Hören! Zeitmarken 00:02:00 – Warum wir nicht über das Polizeigesetz sprachen. 00:06:00 – Kopplungsverbote und Dark Patterns im Fitnessstudio. 00:25:00 – Eure Reaktionen auf die letzten Episoden. 00:27:00 – Spotify-Ärger und der digitale Unabhängigkeitstag. 00:35:00 – Mastodon: Warum wir begeistert sind. 00:45:00 – Social-Media-Sucht – Zwischen Selbstbestimmung und Algorithmen. 00:52:00 – Vereinsrecht: Trockener Stoff oder unterschätztes Thema? 00:57:00 – Digitaler Omnibus, Euer Feedback & Antworten auf Eure Fragen. Der Beitrag Dark Patterns im Fitnessstudio – Obiter Dictum 18/1 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
06.03.26 • 79:17
n dieser Episode der Rechtsbelehrung sprechen wir über das Podcasterdasein und darüber, wie wir Podcasts aufnehmen. Damit es aber nicht einseitig wird, begrüßen wir als Gäste Michael Rohrlich und Marc Oliver Thoma vom Podcast Risikobasierter Ansatz (Apple Podcasts) (YouTube-Kanal), die wiederum von ihrem Podcast „Risikobasierter Ansatz“ erzählen. Wir sprechen darüber, wann eigentlich alles gesagt ist, wie viel Vorbereitung drinsteckt, wie wir Zuständigkeiten aufteilen, und wie wir mit dem inneren Perfektionisten umgehen, wenn eine Aufnahme nicht so geworden ist, wie wir sie uns vorgestellt haben. Rechtsanwalt Michael Rohrlich (LinkedIn) gehört der ”Generation C64” an und ist als Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten E-Commerce, Datenschutz und KI sowie Fachautor, als Video-Trainer (u.a. für LinkedIn Learning) und Referent tätig. Marc-Oliver Thoma (LinkedIn) ist ebenfalls “Generation C64” aber noch etwas mehr der Nerd. Er studierte an der Technischen Redaktion an der RWTH-Aachen und ist als Trainer, Berater und Coach für KI, Datenschutz und Digitalisierunge, Video-Trainer für LinkedIn Learning, DSB für KMUs tätig. Entsprechend euren Wünschen widmen wir uns auch ausführlich dem technischen Setup: Software, Hardware, Interfaces, DAWs – es wird nerdig, es fallen viele Namen, und wer schon immer wissen wollte, womit ein mit Liebe produzierter Podcast entsteht, sollte hier besonders genau hinhören. Außerdem, wie gehen wir mit Feedback um, was wünschen wir uns für die Zukunft und wohin geht die Reise, wenn Audio, Video und virtuelle Personas immer stärker zusammenwachsen? Herzlichen Dank an Michael und Marc Oliver für ihren Besuch und wir wünschen Euch viel Spaß beim Zuhören! Zeitmarken 00:00:00 – Intro & Gäste. 00:08:00 – Wie alles begann. 00:12:30 – Wann ist alles gesagt? 00:15:30 – Wie viel Vorbereitung steckt dahinter? 00:19:00 – Von der Idee zum fertigen Podcast: Wer macht was? 00:25:00 – Der versteckte Zeitfresser Podcast. 00:28:00 – Wie perfektionistisch darf (muss?) man sein? 00:30:00 – Podcast als Visitenkarte. 00:33:30 – Alleine podcasten – eine echte Alternative? 00:39:30 – Woher kommen die Ideen? 00:46:00 – Unser Tech-Setup: Software, Hardware & jede Menge Name-Dropping. 00:59:00 – Feedback: Was kommt rein, was nehmen wir mit? 01:03:30 – Was wir uns für die Zukunft wünschen. 01:09:00 – Audio vs. Video: Wo liegen die Unterschiede wirklich? 01:17:00 – Podcasting mit virtuellen Personas – Zukunft oder Gimmick? Der Beitrag Aus der Podcastwerkstatt – Obiter Dictum 18/2 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
06.03.26 • 80:47
In dieser Episode steht ein derzeit viel diskutiertes Vorhaben der EU im Mittelpunkt, der sogenannte „digitale Omnibus“. Das, zumindest erklärte, Ziel der so benannten Gesetzesinitiative der EU-Kommission ist es, zentrale Regelungen des digitalen Rechts, insbesondere die DSGVO und den AI Act, zu vereinfachen und Unternehmen zu entlasten. Anders formuliert: Der Datenschutz soll dereguliert, also zulasten der Verbraucher aufgeweicht werden. Was nach Bürokratieabbau klingt, erweist sich bei näherer Betrachtung als tiefgreifender Eingriff mit erheblichen Folgen für den Datenschutz. Gemeinsam mit unserer Gästin, Rechtsanwältin Elisabeth Niekrenz, ordnen wir daher ein, was unter dem digitalen Omnibus zu verstehen ist und welche Bereiche des digitalen Rechts konkret verändert werden sollen. Elisabeth Niekrenz (LinkedIn, Bluesky) ist Rechtsanwältin bei Spirit Legal in Leipzig und auf Datenschutzrecht spezialisiert. Seit 2021 setzt sie sich insbesondere gerichtlich für Schadenersatz bei Datenschutzverletzungen ein und engagiert sich gegen exzessives Onlinetracking sowie biometrische Prüfungsüberwachung. Sie berät Unternehmen und öffentliche Stellen zur datenschutzkonformen Gestaltung von Prozessen. Zuvor war sie politische Referentin bei der Digitale Gesellschaft e. V., der sie weiterhin als Mitglied verbunden ist. Elisabeth Niekrenz studierte Rechtswissenschaft in Leipzig mit interdisziplinären Schwerpunkten und ist Jurymitglied der BigBrotherAwards. Lockerung der Dokumentationspflichten Zunächst geht es um die Einführung der neuen Unternehmensgröße „Small & Midcaps“ und die Frage, für welche Unternehmen Pflichten wie die Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten künftig entfallen sollen und ob diese Entlastung nicht sogar zum Nachteil kleinerer Unternehmen werden könnte. Einschränkung der Definition personenbezogener Daten Ein weiterer Vorschlag ist pseudonyme Daten künftig häufiger als anonyme Daten einzustufen. Dies könnte datengetriebenen Geschäftsmodellen entgegenkommen, zugleich aber den Schutz der Betroffenen deutlich schwächen. KI-Training mit personenbezogenen Daten Zentral ist außerdem die geplante Erleichterung beim Training Künstlicher Intelligenz. Künftig soll die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich besonderer Kategorien wie Gesundheits-, Religions- oder Sexualdaten, auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen auf Grundlage berechtigter Interessen möglich sein. Cookies, Banner und Transparenz Auch die vorgesehenen Änderungen bei der Cookie-Regulierung werden eingeordnet. Die entscheidende Frage lautet, führt der digitale Omnibus tatsächlich zu weniger Cookie-Bannern oder lediglich zu Vorteilen für die Marketingbranche?? Fazit und Ausblick Das Fazit der Folge fällt deutlich aus: Der digitale Omnibus verspricht Vereinfachung, bringt aber erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich. Statt klarer und konsistenter Regeln drohen neue Abgrenzungsfragen, Verschiebungen zulasten des Datenschutzes und eine spürbare Schwächung bewährter Schutzmechanismen zugunsten von Tech-Konzernen. Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und Begrüßung der Gästin 00:02:30 – Was ist der digitale Omnibus und welche Bereiche des digitalen Rechts sollen verändert werden? 00:08:30 – Wer fällt unter die neue Unternehmensgröße „Small & Midcaps“ und für wen soll die Pflicht zur Führung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten entfallen? 00:15:30 – Was ist ein „hohes Risiko“ im Sinne der DSGVO und des AI Acts? 00:27:00 – Übergang und Einordnung der geplanten Reformansätze 00:28:00 – Änderungen bei der Definition personenbezogener Daten: Kein Personenbezug mehr bei pseudonymen Daten? 00:41:00 – Nachteile für Verbraucher, Vorteile für die Marketingbranche? Auswirkungen einer Einschränkung des Personenbezugs 00:49:00 – KI-Training mit personenbezogenen Daten: Verarbeitung auch ohne Einwilligung auf Grundlage berechtigter Interessen – einschließlich besonderer Kategorien 01:01:00 – Neue Regeln für die Cookie-Setzung: Gibt es künftig weniger Cookie-Banner? 01:07:00 – Fazit: Der digitale Omnibus als „Verkehrsunfall mit einem betrunkenen Fahrer“ 01:17:00 – Aktueller Stand des digitalen Omnibus: Wann ist mit den Änderungen zu rechnen? Links und Urteile zum Thema Throwing your rights under the Omnibus – How the EU’s reform agenda threatens to erase a decade of digital rights – Vortrag von Thomas Lohninger and Ralf Bendrath beim 39C3. EuGH, 04.09.2025 - C-413/23 P – Zum Personenbezug pseudonymer Daten. Meta darf Nutzerdaten für das KI-Training verwenden – Artikel ´von David Wasilewski zu OLG Köln (Besch. v. 23.05.2025, Az. 15 UKl. 2/25)) bei LTO. Der Beitrag EU-Pläne: KI statt Datenschutz? – Rechtsbelehrung 144 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
02.02.26 • 81:20
In dieser Folge der Rechtsbelehrung geht es um das Verhältnis von Künstlicher Intelligenz und Urheberrecht. Im Mittelpunkt steht die Frage, in welchem Umfang KI-Systeme fremde Bücher, Bilder, Fotografien, Videos und andere urheberrechtlich geschützte Werke zur Wissensgewinnung nutzen dürfen. Gemeint ist damit insbesondere das Training von KI-Modellen im Rahmen des sogenannten „Maschinellen Lernens„. Text- und Data-Mining als urheberrechtliche Schranke Rechtsgrundlage hierfür ist eine urheberrechtliche Ausnahmeregelung für sogenanntes „Text und Data Mining“ (TDM), die im Zuge der EU-Urheberrechtsreform 2019 eingeführt wurde. Während sich die öffentliche Debatte seinerzeit vor allem auf Uploadfilter konzentrierte, blieb diese Ausnahme für KI-Training weitgehend unbeachtet. Sie findet sich heute in § 44b (für jedermann) und § 60d (für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung) UrhG. Die Ausnahme erlaubt es KI-Anbietern grundsätzlich, urheberrechtlich geschützte Werke für Trainingszwecke zu nutzen. Bei kommerzieller Nutzung jedenfalls dann, wenn Rechteinhaber dieser Nutzung nicht wirksam widersprochen haben. Reichweite der Schranke und aktuelle Rechtsprechung Welche Reichweite diese Ausnahmeregel tatsächlich hat, wie ein solcher Nutzungsvorbehalt ausgestaltet sein muss und in welchem Umfang sich KI-Systeme analysierte Inhalte „merken“ dürfen, besprechen wir mit Joerg Heidrich, Rechtsanwalt und Justiziar des Heise Verlag. Anlass bieten unter anderem aktuelle Gerichtsentscheidungen zur Frage des KI-Pre-Trainings mit urheberrechtlich geschützten Werken. Die Kanzlei von Joerg Heidrich war zudem auf Seiten des beklagten LAION e.V. beteiligt, das wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen beim Pre-Training von KI-Modellen von einem Fotografen verklagt wurde. In der Folge besprechen wir sowohl das zum LAION e.V. ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg als auch die Entscheidung des Landgerichts München I im Verfahren GEMA gegen OpenAI. Wir wünschen viel Vergnügen beim Hören und freuen uns über Kommentare und Diskussionen. Rechtsanwalt Joerg Heidrich (LinkedIn) ist Fachanwalt für IT-Recht sowie zertifizierter Datenschutz-, Compliance- und KI-Experte und berät bei Heidrich Rechtsanwälte umfassend zu Datenschutzrecht, IT-Sicherheit, IT-Compliance und KI-Regulierung. (ki-kanzlei.de – “Wir beraten in allen Bereichen rund um das Erstellen und die Nutzung von KI.”) Als langjähriger Justiziar des Heise Verlags, Lehrbeauftragter und Mitglied des Deutschen Presserats verbindet er praktische Unternehmensperspektiven mit fundierter juristischer Expertise. Er ist zudem als Autor, Referent und Podcaster („Auslegungssache“) weithin bekannt und engagiert sich in vielfältigen Fachgremien und gesellschaftlichen Initiativen wie beim Deutschen Presserat und als Wahlbeobachter der OSZE. Zeitmarken 00:00:00 – Begrüßung und Vorstellung des Themas sowie des Gastes. 00:05:00 – KI-Training: Was sind Trainingsdaten und wie werden sie genutzt?. 00:08:00 – Erlaubnis für Text- und Data-Mining nach §§ 44b und 60d UrhG – und wie sie nahezu unbemerkt ins Gesetz kam. 00:14:00 – Der „Nutzungsvorbehalt in maschinenlesbarer Form“ als Opt-out-Regelung für geschäftlich agierende Rechteinhaber. 00:20:00 – Wann ist ein Nutzungsvorbehalt maschinenlesbar und wer trägt die Beweislast? 00:36:30 – Vergütungspflicht für Urheber: Kommt eine gesetzliche Nachjustierung? 00:41:00 – Memorisierung: Inwieweit dürfen sich fremde Inhalte in KI-Modellen wiederfinden? (LG München I). 00:52:00 – Entscheidung des OLG Hamburg zum Pre-Training von KI mit Fotografien. 00:58:00 – Semantik und Syntax: Wie „nah dran“ darf die Vorstellung vom Original sein? 01:12:00 – Besteht die Text- und Data-Mining-Ausnahme den Drei-Stufen-Test? D.h. Werden die Interessen der Urheber ausreichend berücksichtigt? 01:18:00 – Kann man sich effektiv gegen Text- und Data-Mining wehren? 01:20:00 – Geht es in Wahrheit um eine Kränkung des Menschen als vermeintlich einziges kreatives Wesen? 01:25:00 – Können sich nur KI-Anbieter oder auch KI-Nutzer im Alltag auf die TDM-Schranke berufen? 01:27:00 – Praktischer Tipp: Umsetzung eines wirksamen Nutzungsvorbehalts ANgesprochene Urteile und Verfahren LAION e.v. KI-Pretraining – Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2025, Az. 5 U 104/24. GEMA vs. OpenAI – Landgericht München I, Urteil vom 11.11.2025, Az. 42 O 14139/24. Getty Images vs. Stability AI – High Court of Justice, Urteil vom 04.11.2025, Case No: IL-2023-000007 ([2025] EWHC 2863 (Ch)). Google Auto Suggest bzw. Auto Complete – BGH, 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12. Der Beitrag KI und Urheberrecht: Lizenz zum Kopieren? – Rechtsbelehrung 143 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
07.01.26 • 93:00
Unser Gast Dr. Malte Engeler formuliert es zugespitzt: Künstliche Intelligenz (KI) produziert Aussagen, die sprachlich überzeugen, aber nicht unbedingt wahr sind. KI-Modelle lassen sich seiner Ansicht nach nur dann betreiben, wenn man sich von Vorstellungen wie Richtigkeit und Wirklichkeit verabschiedet. Diese Einschätzung ist weniger Provokation als Beschreibung eines technischen Zustands, mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen. Campact e.V. vs. X.AI Unser Ausgangspunkt ist die Entscheidung im Verfahren Campact vs. X, in der sich ein Gericht mit der Frage auseinandersetzen musste, wem KI-generierte Aussagen rechtlich zuzurechnen sind und ob sich Plattformen durch technische oder rechtliche Konstruktionen der Verantwortung entziehen können. Konkret ging es um den Chat-Bot Grok auf Elon Musks Plattform X. Glaubwürdigkeit trotz „Halluzination“ KI-Chatbots unterscheiden sich von klassischen Informationsdiensten dadurch, dass sie nicht lediglich Inhalte auffinden oder ordnen, sondern eigenständig formulieren. Ihre „menschlich“ wirkende Ausgabe verstärkt das Vertrauen der Nutzer und verschiebt damit die rechtliche Bewertung. Begriffe wie „Halluzination“ oder „Konfabulation“ (Buch von Katharina Zweig) verdecken dabei eher das eigentliche Problem – KI-Systeme haben keinen Bezug zur Wirklichkeit, sondern erzeugen Wahrscheinlichkeitsaussagen, die unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt in der realen Welt plausibel erscheinen können. Folgen unwahrer KI-Aussagen Vor diesem Hintergrund diskutieren wir die rechtlichen Folgen unwahrer KI-Aussagen. Kann ein KI-Output Persönlichkeitsrechte verletzen, und wenn ja, wessen Verhalten ist maßgeblich, das des Anbieters, des Nutzers oder der Plattform? Die Folge schließt mit einem Blick auf Datenschutz, Berichtigungsansprüche und die offene Frage, ob das Recht künftig nicht nur KI-Systeme regulieren muss, sondern auch die ausgeprägte Gutgläubigkeit der Menschen, die ihnen gegenübertreten. Als Gast begrüßen wir Dr. Malte Engeler. Er ist promovierter Jurist und war bisher für eine Datenschutzaufsichtsbehörde und als Richter am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht tätig. Aktuell ist er im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz tätig. Er ist Mitbegründer des digitalpolitischen Denkkollektivs „Strukturelle Integrität“ und spricht im Podcast in rein privater Rolle. Mastodon, Web, LinkedIn. Wir bedanken uns bei unserem Gast für die klaren Worte und die anschaulichen Erläuterungen, wünschen viel Vergnügen beim Hören und freuen uns auf Eure Meinungen zum Thema KI und Wahrheit. Zeitmarken / Kapitelübersicht 00:00:00 – Vorstellung des Gastes und Einführung ins Thema. 00:03:53 – „Campact vs. X“: Entscheidung des LG zu Aussagen eines KI-Bots. 00:15:00 – Kann die Haftung für KI-Chatbots wirksam ausgeschlossen werden? 00:21:00 – Macht es rechtlich einen Unterschied, dass KI-Output als „menschlich“ wahrgenommen wird? 00:24:00 – Halluzinationen vs. Konfabulationen: Sind diese Begriffe zutreffend – und haben KIs überhaupt einen Wirklichkeitsbezug? 00:28:00 – Rechtsfolgen unwahrer KI-Aussagen: Können KI-Systeme .(Unternehmens-)Persönlichkeitsrechte verletzen? 00:36:00 – KI als Werkzeug oder als „Täter“? Wer haftet? KI-System, sein Anbieter oder die KI-Nutzer? 00:37:00 – Vergleich mit der BGH-Rechtsprechung zur Google-Autocomplete-Funktion. 00:44:00 – Gilt die Campact-Entscheidung auch für andere Netzwerke und KI-Chatbots? 00:50:00 – Haftung von KI-Nutzern für die Weiterverbreitung unwahrer KI-Aussagen. 00:52:30 – Kann X der Entscheidung praktisch nachkommen oder sind Wiederholungen durch KI unvermeidbar? 00:57:30 – Datenschutz und KI: Personenbezogene Daten, Recht auf Berichtigung und praktische Umsetzbarkeit. 01:05:00 – Ausblick: Wie entwickelt sich KI-Recht weiter und lässt sich die Gutgläubigkeit von Menschen gegenüber KI verhindern? Einschlägige Veröffentlichungen und Vorträge von Dr. Malte Engeler zum Thema der Folge: Anmerkung zur Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 23.09.2025, K&R 2025, 804, zusammen mit Louis Rolfes. Unterlassungsansprüche bei der Erzeugung von ehrverletzenden Falschinformationen durch LLMs, Aufsatz in ZD 2024, 496, zusammen mit L. Rolfes. Datenschutzrechtliche Korrekturansprüche bei Erzeugung von Falschinformationen durch LLMs, Aufsatz in ZD 2024, 423, zusammen mit L. Rolfes. Fascist AI, Vortrag in der Reihe “Loops | New Practice” an der Technischen Universität Berlin, 03.07.2025, zusammen mit tante. KI nach dem Kapitalismus: Hat ChatGPT in der besseren neuen Welt einen Platz? Vortrag auf dem 38. Chaos Computer Congress, 29.12.2024, zusammen mit S. Sieron. Der Beitrag KI: Abschied von der Wirklichkeit? – Rechtsbelehrung 142 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
17.12.25 • 75:38
Wer hätte gedacht, dass das Beamtenrecht so polarisierend wirken kann? Daher sprechen wir über Kritik, freuen uns über Hörerzahlen, lassen uns von der Vergangenheit einholen und blicken in die Zukunft. Viel Vergnügen beim Hören! Ich bin auf dem Sprung in den Urlaub, daher ist der Begleittext kürzer als sonst, aber das gibt es ohnehin alles zum Nachhören. Zeitmarken 00:00:00 – Beamtenkommentare und -kontroversen: Umgang mit negativen Kommentaren und die Frage, ob Stammtisch-Rants doch nicht das Schlechteste waren? Dazu Therapie und bunte Haare.00:33:00 – Smartphone über Tasten sperren, um biometrische Erkennung zu blockieren.00:35:00 – Gäste der Rechtsbelehrung in der Rechtsprechung (Dr. Marcus Wünschelbaum in „Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128“ und Dr. Christoph Engel-Bunsas in „Das Recht an der eigenen Stimme – Rechtsbelehrung 138 )“.00:37:00 – GEMA gegen OpenAI – Urteil und Einschränkungen der KI-Nutzung für Rechtsberatung?00:50:30 – Unsere aktuellen Hörerzahlen.00:56:00 – Die private Frage an die Podcaster. Der Beitrag Kritiker, Hörerzahlen, Haarfarben und Therapie – Obiter Dictum 17 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
02.12.25 • 64:40
Rund 1,8 Millionen Menschen in Deutschland stehen im Beamtenverhältnis. Sie arbeiten in Verwaltungen, Schulen, Gerichten oder bei der Polizei. Damit prägt das Beamtentum nicht nur den öffentlichen Dienst, sondern idealerweise auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Staat. Doch was bedeutet das Beamtenverhältnis konkret? Welche Rechte, Pflichten und Grenzen gelten im Dienst und darüber hinaus? Und wie viel Neutralität, Loyalität und persönliche Freiheit verträgt dieses besondere Verhältnis zwischen Staat und Individuum? Um all diese Fragen geht es in der heutigen Episode, die sich ganz dem Thema „Beamtenrecht“ widmet. Aufgaben, Verantwortung und Disziplin Wir sprechen über die historischen Ursprünge und rechtlichen Grundlagen des Beamtentums, die Beamtenlaufbahn, über Pflichten, Verantwortung und Konsequenzen, von Entlassungsgründen bis zu disziplinarischen Maßnahmen bei Machtmissbrauch oder Korruption. Voraussetzungen und Eignung Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Zugangsvoraussetzungen und der persönlichen Eignung. Welche Rolle spielen charakterliche Zuverlässigkeit, politische Neutralität oder frühere Verfehlungen? Ebenso diskutieren wir gesellschaftliche Fragen, etwa, ob Beamte häufiger aus privilegierten Schichten stammen und wie stark der Servicegedanke im öffentlichen Dienst tatsächlich gelebt wird. Zwischen Loyalität und Privatleben Zum Schluss geht es um das Spannungsfeld zwischen Dienstpflicht und Privatsphäre. Welche Grenzen setzt das Beamtenrecht bei politischem Engagement, öffentlicher Kritik oder persönlichen Überzeugungen und wie lassen sich Familie und Beruf im Staatsdienst miteinander vereinbaren? Ist z.B. die Mitgliedschaft in einer als gesichert rechtsextrem geltenden Partei ein Grund jemandem die Beamtenlaufbahn zu versagen? Unsere Gästin Zu Gast ist Sindy, Beamtin im höheren Dienst einer Bundesbehörde und dort in der Rechtsabteilung tätig. Sie ist privat bei uns zu Gast und bleibt anonym, warum, erfahrt Ihr in der Episode. Wir bedanken uns herzlich bei Sindy für den Besuch und die anschaulichen Einblicke in das Beamtenrecht und wünschen euch viel Vergnügen beim Hören! Viel Vergnügen beim Zuhören! 00:00:00 – Vorstellung der Gästin und des Themas.00:04:30 – Warum gibt es Beamte, und seit wann existiert das Beamtentum?00:10:00 – Was bedeutet der Beamtenstatus, und welche Aufgaben dürfen Beamten übertragen werden?00:17:00 – Unter welchen Umständen können Beamte entlassen werden?00:30:00 – Korruption, Machtmissbrauch und die Folgen dienstlicher Vergehen.00:31:30 – Der Weg zur Verbeamtung: Widerrufs-, Probe- und Lebenszeitverhältnis.00:39:00 – Welche Voraussetzungen gelten für die Beamtenlaufbahn?00:43:00 – Politische Neutralität als Eignungskriterium: Steht eine Mitgliedschaft in einer rechtsextremen Partei dem entgegen?00:53:30 – Charakterliche Eignung und Vorstrafen als Hinderungsgrund.00:55:00 – Gehören Beamte eher der sozialen Oberschicht an?01:00:30 – Gibt es Altersgrenzen für den Einstieg in den Beamtenstatus?01:02:00 – Kommt der Servicegedanke bei Beamten zu kurz?01:16:00 – Wohlverhaltens- und Neutralitätspflichten im Privatleben.01:23:00 – Dürfen Beamte ihre Dienstherren und den Staat kritisieren?01:30:00 – Müssen Beamte sich rechtswidrigen Anweisungen widersetzen – ein Bollwerk gegen den Faschismus?01:39:00 – Vereinbarkeit der Beamtentätigkeit mit dem Familienleben. In der Episode angesprochene Rechtsfälle Ein administrativer Verfassungsschutz – Veröffentlicht in: Verfassungsblog (Berlin), Von: Sofiane Benamor. Parteimitgliedschaft als Ausschlusskriterium – Veröffentlicht in: Verfassungsblog (Leipzig/Berlin), Von: Dr. Andreas Nitschke. Polizei-Tweet: Disziplinarverfahren gegen Aslan beendet – Veröffentlicht in: Legal Tribune Online (LTO), Köln, Von: LTO-Redaktion. Polizisten in der AfD: Grötsch erwägt Dienstentlassung – Veröffentlicht in: Legal Tribune Online (LTO), Berlin, Von: dpa / LTO-Redaktion. ‚Reichsbürger‘: Bezüge von Lehrerin zu Recht gekürzt – Veröffentlicht in: Legal Tribune Online (LTO), Stuttgart/Sigmaringen, Von: dpa / LTO-Redaktion. Remonstration an der Grenze – Veröffentlicht in: Verfassungsblog (Berlin), Von: Dr. Andreas Nitschke & Prof. Dr. Klaus Krebs. Tätowierte Polizisten: Blumen sind erlaubt – Veröffentlicht in: Legal Tribune Online (LTO), Berlin, Von: Hasso Suliak. Verfassungsfeinde als Spitzenbeamte? – Veröffentlicht in: Legal Tribune Online (LTO), Berlin Von: Dr. Markus Sehl & Oscar Genter. Der Beitrag Beamte haben Recht – Rechtsbelehrung 141 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
04.11.25 • 104:11
Es ist keineswegs neu, dass die Realität mit technischen Mitteln manipuliert wird. Schon vor über einem Jahrhundert wurden beispielsweise in Ungnade gefallene Politiker aus Fotos retuschiert. Und noch vor wenigen Jahren war der Hinweis „Photoshopped“ ein Synonym für digital veränderte Bilder. Doch seit dem Aufkommen künstlicher Intelligenz ist es für nahezu jede und jeden möglich, schnell, einfach und kostengünstig Bilder, Videos oder sogar Stimmen anderer Menschen zu manipulieren oder vollständig nachzubilden. Die dabei entstehenden sogenannten Deepfakes (ein Kofferwort aus „Deep Learning“ und „Fake“) können nicht nur den politischen Diskurs beeinflussen, sondern auch für einzelne Menschen schwerwiegende Folgen haben. Sie können beispielsweise zur Täuschung über Tatsachen eingesetzt werden, Menschen beleidigen oder diffamieren und – besonders gravierend – in Form sexualisierter Deepfakes zu erheblichen psychischen und physischen Belastungen für Betroffene führen. Angesichts der Vielzahl und Schwere der möglichen Folgen stellen wir uns in dieser Folge die Frage: Schützen uns die bestehenden Gesetze ausreichend vor Deepfakes? Dazu haben wir mit Dr. Jessica Flint eine Expertin eingeladen, die sich intensiv mit der Verbreitung von Fake News und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten beschäftigt. Gemeinsam mit ihr werfen wir einen Blick in das Dickicht der relevanten Vorschriften, die einen rechtlichen Schutz vor Deepfakes bieten könnten. Dr. Jessica Flint, LL.M. (Edinburgh) ist Rechtsanwältin bei der JUN Legal GmbH und Lehrbeauftragte an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg. In ihrer Dissertation befasste sie sich mit dem Thema „Fake News im Wahlkampf“ und untersuchte dabei die rechtlichen Herausforderungen von Desinformation in sozialen Netzwerken am Beispiel von Facebook. (LinkedIN) Das Ergebnis fällt eher ernüchternd aus. Trotz zahlreicher rechtlicher Ansatzpunkte fehlt, zumindest nach unserer Ansicht, eine zentrale Regelung, die ein konsequentes Vorgehen gegen rechtswidrige Deepfakes erleichtern würde. Wir bedanken uns herzlich bei Dr. Flint und wünschen euch viel Vergnügen beim Zuhören! Wie immer freuen wir uns aber auch auf eure Meinungen zu diesem Thema. Haltet ihr Deepfakes ebenfalls für ein großes Risiko? Würdet ihr euch einen eigenen „Deepfake-Paragrafen“ wünschen, oder seid ihr der Ansicht, dass die bestehenden Gesetze ausreichen? Schreibt uns! Zeitmarken 00:00:00 – Einführung & Definition von Deepfakes: Vorstellung unserer Gästin und gemeinsame Definition, was unter Deepfakes zu verstehen ist. 00:07:30 – Täuschungswirkung & Nachbildung der Realität: Wann werden reale Personen, Orte, Gegenstände, Ereignisse oder Einrichtungen nachgebildet – und wie wirkt die Täuschung? 00:14:00 – Medium & Strafbarkeit von Deepfakes: Spielt es eine Rolle, ob ein Deepfake als Bild, Audio oder Video vorliegt? Und: Sind Deepfakes strafbar? 00:26:00 – Kennzeichnungspflichten & rechtliche Konsequenzen: Welche Kennzeichnungspflichten bestehen für Deepfakes und welche rechtlichen Folgen drohen bei Verstößen? 00:29:00 – Kennzeichnungspflichten für Privatpersonen: Gilt die Pflicht zur Kennzeichnung auch für private Nutzer:innen? 00:34:00 – Plattformverantwortung im Digital Services Act (DSA): Welche Pflichten haben Plattformbetreiber im Umgang mit Deepfakes laut DSA? 00:38:00 – Kennzeichnungspflichten für KI-Anbieter: Welche Vorgaben gelten für Anbieter von KI-Systemen im Hinblick auf synthetische Inhalte? 00:46:00 – Anbieter vs. Betreiber von KI-Systemen: Wer gilt rechtlich als Anbieter einer KI und wer lediglich als Betreiber? 00:49:00 – Kennzeichnung nach der KI-Verordnung (AI Act): Wie müssen Deepfakes gemäß der EU-KI-Verordnung gekennzeichnet werden? 00:53:00 – Folgen bei Verstößen gegen Kennzeichnungspflichten: Was passiert, wenn gegen die Kennzeichnungspflicht von Deepfakes verstoßen wird? 01:00:00 – Deepfakes von Ereignissen & Gegenständen: Dürfen Produktbilder oder Ereignisdarstellungen mithilfe von Deepfakes erstellt werden? 01:11:00 – Deepfakes von Personen & Unterlassungsansprüche: Besonderheiten bei der Nachbildung von Personen und mögliche zivilrechtliche Ansprüche. 01:13:00 – Beleidigung, Verleumdung & Urheberrecht: Wie können Deepfakes Persönlichkeitsrechte verletzen oder gegen das Kunsturhebergesetz verstoßen? 01:15:00 – Hürden bei der Rechtsverfolgung: Welche praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten bestehen bei der Verfolgung von Deepfakes? 01:20:00 – Bedarf für neue Gesetze & Plattformregulierung: Brauchen wir einen speziellen „Deepfake-Paragrafen“ oder zusätzliche Regeln für Plattformen? Weiterführende Links Video zur Übergabe der von über 367.000 Menschen unterstützten WeAct-Petition an das Bundesjustizministerium – unter anderem durch Autor Marcuwe Kling und Expertin Jessica Flint –, in der ein Verbot von Deepfakes mit echten Personen gefordert wird, um Demokratie und Persönlichkeitsrechte besser vor KI-Manipulation zu schützen. „Vorbild Italien – Auch Deutschland will Deepfakes unter Strafe stellen“ – Leonie Schilling, 09/24, LTO. „Braucht es eine Strafnorm für ‚Deepfakes‘?“ – Hasso Suliak, 09/25, LTO. „Deepfakes: Wie Hassrede, nur schlimmer“ – Maximilian Amos, 07/2024, Beck Online, u.a. zum angesprochenem Video von Bundeskanzler a.d. Olaf Scholz. Der Beitrag Brauchen wir ein Deepfake-Verbot? – Rechtsbelehrung 140 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
14.10.25 • 95:26
Einen Fingerabdruck auf den Sensor legen, um das Smartphone zu entsperren, ist bequem und einfach. Aber darf der Finger auch unter Zwang von Polizeibeamten geführt werden? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in einem Beschluss von diesem Jahr bejaht (BGH, 13.03.2025, Az. 2 StR 232/24). Eine altes Gesetz für moderne Technik Ermittlungsbehörden dürfen nach Ansicht des BGH Beschuldigte unter Zwang dazu bringen, ihr Smartphone mittels biometrischer Verfahren freizuschalten. Begründet wird dies mit einer erkennungsdienstlichen Vorschrift aus den 1960er Jahren, die nach Auffassung des Gerichts auch auf moderne biometrische Daten anwendbar ist (§ 81b StPO). Kritik an der Entscheidung Die Entscheidung ist hoch umstritten. Kritiker sehen darin eine verfassungswidrige Ausweitung des Strafprozessrechts. Eine Norm, die eigentlich nur die Feststellung körperlicher Merkmale erlaubt, wird plötzlich zur Universalermächtigungsgrundlage für tiefgreifende Eingriffe in das digitale Leben. Damit geraten der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und das IT-Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität der Endgeräte massiv unter Druck. Diskussion mit Dr. Felix Ruppert Dr. jur. Felix Ruppert (LinkedIn) lehrt & forscht als Akademischer Rat a.Z. an der LMU München am Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht und Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und das Recht der Digitalisierung. Er ist Herausgeber der Zeitschrift für Cyberstrafrecht. Gemeinsam mit unserem Gast Dr. Felix Ruppert, der die Entscheidung bereits scharf kritisiert hat (StV-S, 8/2025, LTO, Deutschlandfunk Kultur), sprechen wir darüber, warum die Argumentation des BGH auf wackeligen Füßen steht. Außerdem geht es um die Rolle von Zufallsfunden, die Grenzen durch Verhältnismäßigkeit und Durchsuchungsbeschlüsse, die Frage, ob Ermittlungsbehörden mit dem Urteil einen Blankoscheck in den Händen halten, und warum die letzte Instanz wohl das Bundesverfassungsgericht sein könnte. Praktische Fragen Zum Schluss diskutieren wir auch die praktische Seite. Wie sollte man sich als Beschuldigter verhalten und sind biometrische Sicherungen wirklich die beste Wahl? Wir bedanken uns herzlich bei unserem Gast und wünschen wie immer viel Vergnügen beim Hören. Zeitmarken 00:00:00 – Einführung ins Thema und Vorstellung des Gastes 00:09:40 – „Freiwillige“ Entsperrung unter psychischem Druck – ist die Einwilligung wirksam? 00:15:00 – Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit 00:16:45 – Dreiklang: Freiwilliger Zugang, biometrische Entsperrung, technischer Zugriff ohne Mitwirkung des Besitzers 00:18:00 – Das Smartphone als zentraler Datenpunkt des modernen Menschen 00:24:00 – Zufallsfunde im Strafverfahren – dürfen sie verwertet werden? 00:27:00 – Technisches Aufbrechen, Durchsuchen von Endgeräten, Beschlagnahme von Daten & Kommunikationsüberwachung 00:33:30 – Erzwungene biometrische Entsperrung – darf man sich dagegen wehren? 00:37:30 – Welche Rechtsgrundlage gibt es für die Zwangsentsperrung? 00:45:00 – Technikoffenheit und kreative Rechtsauslegung: eine Blankovollmacht für Ermittlungsbehörden? 00:53:50 – Ein Fall für das Bundesverfassungsgericht? 00:56:40 – Durchsuchungsbeschluss & Verhältnismäßigkeit als Grenzen der Zwangsentsperrung 01:04:00 – Reaktionen auf das Urteil 01:08:00 – Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise – und warum die konkrete Sachlage (Kindesmissbrauch) das Urteil beeinflusst haben könnte 01:16:00 – Zukunftsperspektiven: Welche Entwicklungen sind zu erwarten? 01:20:00 – Praktische Tipps: Wie sollte man sich verhalten? Der Beitrag Zwangsentsperrung von Smartphones – Rechtsbelehrung 139 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
15.09.25 • 82:54
In dieser Ausgabe unseres freien Formats stellt euch zuerst Dr. Schwenke in einer fast perfekten Influencermanier sein neu erscheinendes Buch „Recht für Online-Marketing und KI“ vor: „Recht für Online-Marketing und KI“ bietet praxisnahes Wissen zu allen wichtigen Rechtsfragen im digitalen Marketing – von der Content-Erstellung bis zum Einsatz Künstlicher Intelligenz im Unternehmen. Ideal zum Lernen und Nachschlagen. Von dem Buch könnt ihr drei Exemplare gewinnen! Nehmt am Gewinnspiel teil, indem ihr unter diesem Beitrag oder in den begleitenden Social-Media-Beiträgen das Kennwort „Buch“ postet. Das Gewinnspiel endet am 1. Oktober 2025, und der Gewinner wird zufällig ausgewählt. Was das eigentliche Obiter Dictum angeht, freuen wir uns ganz besonders über eure Kommentare zu den Themen Streetfotografie und Recht auf die eigene Stimme und beantworten einige in dieser Folge. Zu den letzten Folgen passt auch ein Urteil, in dem es um heimliche Videoaufnahmen in einem WG-Zimmer geht. Wir erläutern, warum solche Aufnahmen nicht automatisch strafbar sind. Zum Abschluss beantworten wir eine „Private Frage an die Podcaster“, diesmal mit Fun und Fakten. Wenn ihr ebenfalls Fragen habt, zögert nicht, uns zu kontaktieren, sei es per Kommentar, Kontaktformular oder über soziale Netzwerke. Ferner spielen wir das Rechtsbelehrungs-Bingo, bei dem wir uns herzlichst bei w4tsn ~> bedanken. Wir hoffen, Ihr habt mit der Episode genauso viel Freude, wie wir bei der Aufnahme und wünschen allen Teilnehmern viel Erfolg beim Gewinnspiel! Zeitmarken 00:00:00 – Präfatio ad obiter Dictum mit Buchvorstellung und Gewinnspiel! 00:04:20 – Gewinnspiel mit Buchverlosung. 00:09:30 – Kommentare zum Recht an der eigenen Stimme: Kann man die eigene Stimme verkaufen? 00:16:30 – KI-Kritik, Technikfeindlichkeit und Zukunftsnaivität 00:20:40 – Kommentare zur Streetfotografie: Wie kann man negative, z.B. sexuell motivierte Fotos als solche erkennen? 00:28:00 – Fotografien von Kindern im öffentlichen Raum und Aufnahmen in Kriegs- und Krisengebieten. 00:35:00 – Das Rechtsbelehrungs-Bingo. 00:43:00 – Heimliche Kamera im WG-Zimmer ist nicht immer strafbar? 00:51:30 – Die private Frage an die Podcaster. 01:01:00 – Hinweise auf die Geltung des Data Act ab September. Weiterführende Links Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126. Das Recht an der eigenen Stimme – Rechtsbelehrung 138. Streetfotografie vs.Creeptografie – Rechtsbelehrung 137. Oberlandesgericht Hamm, AZ. 4 ORs 24/25 – Urteil zu heimlichen Aufnahmen im WG-Zimmer. „Im Detail: Fragen an den Autor von „Das Recht an der eigenen Stimme“ (Engel-Bunsas)“. ”Wir brauchen das Recht an der eigenen Stimme!” – Christoph Engel-Bunsas. Der Beitrag Bingo, Fun-Facts und heimliche Kameraaufnahmen – Obiter Dictum 16 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
21.08.25 • 68:12
In der Vergangenheit haben wir schon oft über das „Recht am eigenen Bild“ diskutiert. Auch das „Recht am eigenen Wort“ war bereits Thema in der Rechtsbelehrung. Heute freuen wir uns daher ganz besonders, ein Persönlichkeitsrecht zu beleuchten, das bisher eher im Schatten stand: das „Recht an der eigenen Stimme“. Dieses Recht hatte jenseits des Schutzes von ausübenden Künstlern und von Parodien eine eher geringe eigenständige Relevanz. Doch mit dem Aufkommen von KI-Anwendungen, die Stimmen täuschend echt nachahmen können, erlebt das Recht an der eigenen Stimme eine regelrechte Renaissance. In dieser Episode sprechen wir daher mit unserem Gast, und als Opern- und Konzertbariton, Stimmexperten auf technischer und juristischer Ebene, Christoph Engel-Bunsas (Maîtrise en Droit, LL.M., MBA). Wir erfahren, was eine Stimme überhaupt ausmacht, wie sie rechtlich geschützt wird und ob das Kopieren von Stimmen mittels KI zulässig ist. Christoph Engel-Bunsas ist ein vielseitiger Experte an der Schnittstelle von Recht und Kunst. Mit seinem akademischen Hintergrund (Maîtrise en Droit, LL.M., MBA) und als Autor der Werke „Das Recht an der eigenen Stimme“ sowie „Recht an der Stimme in Zeiten von Deepfakes“ (Recht Digital 6/2025, paid) hat er sich als Spezialist für Stimmrechte im digitalen Zeitalter etabliert. Ein weiterer Fachbeitrag zu diesem Thema erscheint demnächst in der GRUR-Prax. Nach seinem Rechtsstudium in Deutschland und Frankreich steht er kurz vor der Zulassung als französischer Rechtsanwalt (Avocat) im Herbst 2025, gefolgt von Eignungsprüfungen in Deutschland und der Schweiz. Neben seiner juristischen Karriere ist Engel-Bunsas ausgebildeter und praktizierender Opern- und Konzertbariton und teilt seine Expertise und Leidenschaft im Podcast „Let’s Talk Why„, den er gemeinsam mit dem Pianisten Alessandro Limentani moderiert. Wir bedanken uns herzlich bei Christoph Engel-Bunsas für seinen Besuch und seine erhellenden Erläuterungen sowie dafür, dass er unsere zahlreichen Fragen beantwortet hat. Es war uns eine große Freude, und wir wünschen euch viel Vergnügen beim Hören! Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Gastes Christoph Engel-Bunsas und des Themas. 00:04:30 – Was ist eine Stimme technisch und rechtlich? 00:18:45 – Die Stimme als Teil der Persönlichkeit: allgemeine und besondere Persönlichkeitsrechte. 00:23:30 – Arten von Stimmimitationen und deren Zulässigkeit. 00:33:00 – Gibt es ein postmortales Stimmrecht nach dem Tod? 00:39:00 – Welche Rechtsverletzung wiegt schwerer: die des Bildes oder der Stimme? 00:47:00 – Wann liegt eine Verwechslungsgefahr bei Stimmen vor? 00:58:00 – Nutzung der eigenen Stimme für KI-Zwecke: Wie kann man gegen die Verletzung des Rechts an der eigenen Stimme rechtlich vorgehen? 01:08:00 – Einwilligung, Vertrag und AGB: Wie kann die Nutzung einer fremden Stimme vereinbart werden und darf man KI für sich sprechen lassen? 01:19:30 – Wie sieht der Stimmrechtsschutz in anderen Ländern aus? Erwähnte Urteile und weiterführende Links Christoph Engel-Bunsa: Das Recht an der eigenen Stimme, Tectum, 2025. Schierholz, Anke: Der Schutz der menschlichen Stimme gegen Übernahme und Nach ahmung, Baden-Baden 1998. Schilcher. „Scarlett Johansson «schockiert»: Open AI nimmt KI-Stimme offline“, SRF.CH. „Dänemark will Persönlichkeitsrechte gegen Deepfakes stärken“, heise online. „Schauspielverband und Netflix legen Regeln für KI-Nutzung fest“, FAZ. BGH Urteil vom 8.6.1989 – I ZR 135/87 – Emil Nolde. OLG Hamburg, 08.05.1989 – 3 W 45/89 – Heinz Erhardt. Der Beitrag Das Recht an der eigenen Stimme – Rechtsbelehrung 138 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
22.07.25 • 88:47
Anlässlich einer Meldung, dass die österreichische Datenschutzbehörde Straßenfotografie anscheinend nur mit Einwilligung erlauben soll, sprechen wir über die Fallstricke der Bildaufnahmen von Menschen im öffentlichen Raum. Zu dem besprochenen Themen gehören: Welche Gesetze müssen wann beachtet werden? Müssen auch private oder nur professionelle Streetfotografen die DSGVO beachten? Wann ist die Aufnahme fremder Menschen erlaubt? Wann sind Aufnahmen von Personen verboten oder sogar strafbar? Dazu freuen wir uns sehr, erneut Dr. Nina Herbort als Expertin zu Gast begrüßen zu dürfen. Dr. Nina Elisabeth Herbort ist Rechtsanwältin und Gründerin der Berliner Kanzlei short.law, die sich auf Datenschutz für kleine und mittelständische Unternehmen spezialisiert hat. Ihre Fachkenntnisse erstrecken sich über technische Aspekte des Datenschutzes, digitale Dienste und Auditierung. Sie ist ferner Gastdozentin an der Ostkreuzschule für Fotografie tätig. Mit etwa sieben Jahren Erfahrung als Referentin bei Datenschutz-Aufsichtsbehörden, darunter die Berliner Beauftragte für Datenschutz, und einem EDSA-Secondment in den Niederlanden, bringt sie umfassende Expertise in ihre Tätigkeit ein. (LinkedIn und Instagram). Wir danken Dr. Nina Herbort erneut für ihren Besuch, das spannende Gespräch und den Durchblick in ein aus Sicht von Fotografen zugleich wichtiges und kompliziertes Thema. Euch wünschen wir viel Vergnügen beim Zuhören und gebt Acht beim Fotografieren! P.S. wir freuen uns über postive Bewertungen bei Apple Podcasts oder Spotify. Danke! Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unserer Gästin. 00:06:00 – Darf man Menschen auf der Straße fotografieren? 00:11:00 – Erkennbarkeit und welches Recht wird relevant, wenn Menschen fotografiert werden? 00:13:00 – Von Bismarck bis zur DSGVO – die Geschichte des Rechts am eigenen Bild. 00:18:30 – Gilt die DSGVO auch für Bildaufnahmen von Privatpersonen? 00:34:00 – Creeptografie und wann Fotografien die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte verletzen. 00:50:00 – Abwägung der Interessen der Fotografen vs. Interessen der Fotografierten und muss man bereits beim Fotografieren eine Einwilligung einholen? 00:58:00 – BVerfG: Streetphotografie ist ok, aber nicht, wenn sie draußen ausgestellt wird. 01:06:30 – Wann ist die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen erlaubt und wie holt man eine wirksame Einwilligung ein? 01:20:00 – Wann dürfen Bildaufnahmen ohne Einwilligung auf Grundlage eines berechtigten Interesses erstellt werden? Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Menschen als bloßes Beiwerk, Versammlung und höheres Interesse der Kunst. 01:36:00 – Unser Fazit, was man bei Fotos im öffentlichen Raum beachten muss. Weiterführende Links und Urteile Hamburg, Tätigkeitsbericht Datenschutz 2024 („Der Spanner ist kein Künstler“) – https://datenschutz-hamburg.de/service-information/taetigkeitsberichte/taetigkeitsbericht-datenschutz-2024#V-6= Österreich, Löschanordnung gegen Straßenfotografie (derStandard-Artikel) – https://www.derstandard.at/story/3000000269388/datenschutz-das-ende-der-ikonischen-strassenfotografie Bundesverfassungsgericht, 15.12.1999, 1 BvR 653/96 – (kein offizieller Link, Aktenzeichen zur Recherche) AG Hamburg, Beschluss vom 03.07.2020 – 163 Gs 656/20 – (Datenschutzverstoß durch das gezielte Fotografieren von fremden Personen zu privaten Zwecken). Bundesverfassungsgericht, 08.02.2018, 1 BvR 2112/15 („Frau im Leopardenmantel“). Herzogin Catherine / Oben-ohne-Fotos (französisches Urteil). BVerfG, 23.06.2020 – 1 BvR 1716/17 („Ebola-Fall, erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Weitergabe einer unverpixelten Bildaufnahme an eine Presseredaktion). Relevante oder erwähnte Folgen der Rechtsbelehrung TTDSG – Cookies unter Aufsicht – Rechtsbelehrung 102. Wann gilt die DSGVO für Privatpersonen? – Rechtsbelehrung Folge 82. Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125. Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126. Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128. Der Beitrag Streetfotografie vs.Creeptografie – Rechtsbelehrung 137 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
30.06.25 • 102:37
In dieser Folge begrüßen wir zum vierten Mal Dr. Sebastian Louven, um über Tech-Giganten und deren Marktmacht zu zu sprechen. Beim letzten Mal diskutierten wir noch über den Digital Markets Act (DMA), ein neues Gesetz der EU, das die Macht großer Konzerne wie Google, Meta, Apple und Amazon regulieren soll. Mittlerweile hat der DMA praktische Anwendung gefunden, was dazu führte, dass gegen Apple und Meta Bußgelder in Höhe von zusammen 700 Millionen Euro verhängt wurden. Wir erläutern, warum diese Bußgelder verhängt wurden, diskutieren die Frage, ob ihre Höhe angemessen ist, und untersuchen, welche Vorteile sich für Verbraucher ergeben (ganz besonders diejenigen, die „Fortnite“ auf ihren iPhones spielen wollen ). Darüber hinaus diskutieren wir, ob der Digital Markets Act (DMA) eine Lösung für das aktuelle Problem bieten könnte, dass Meta Nutzerdaten ohne Einwilligung der Nutzer für KI-Zwecke verwenden will. Unser Gast: Dr. Sebastian Louven Dr. Sebastian Louven, Rechtsanwalt und Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, ist Partner bei der Louven Rechtsanwälte PartGmbB, einer auf Kartellrecht und Telekommunikationsrecht spezialisierten Kanzlei. Er ist Autor verschiedener Fachkommentare und war bereits in den Episoden 53 und 87 unser Gast. Mehr zu und von Dr. Louven: Webseite (https://louven.legal/), bei LinkedIn oder bei Twitter). Wir bedanken uns herzlich bei Dr. Sebastian Louven für seinen lehrreichen und spannenden Einblick in den DMA und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören. Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Dr. Sebastian Louven. 00:05:00 – Erläuterung des Digital Markets Act (DMA) und der Rolle eines „Gatekeepers“. 00:17:00 – Diskussion über die Hintergründe des Bußgeldes gegen Apple. 00:39:00 – Gespräch über Bestreitbarkeit und die „Gummibandphysik“. 00:50:00 – Analyse des Bußgeldes gegen Facebook aufgrund unerlaubter Datenzusammenführung. 01:03:00 – Erörterung, ob die Nutzung von Nutzerdaten für das KI-Training gegen den DMA verstößt und ob dagegen rechtlich vorgegangen werden kann. Weiterführende Links Nach den ersten DMA-Bußgeldern: Wie kann es mit Private Enforcement weiter gehen? bei loven.legal. Kartellrecht, Marktmacht und Facebook – Rechtsbelehrung Folge 53. Virtual Reality, Facebook, WhatsApp und Macht der Plattformen – Rechtsbelehrung Folge 87. Digital Markets Act: Zähmung der Tech-Giganten – Rechtsbelehrung 117. Der Beitrag Rechtsbelehrung 136 – Bußgelder gegen Apple und Meta: Wirkt der DMA? erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
20.05.25 • 77:05
In dieser Ausgabe unseres freien Formats erwartet euch erneut eine bunte Themenmischung: Wir sprechen über Metas Empfehlungsalgorithmus, alte Männer mit Podcasts, die Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) als Abhilfemaßnahme für Cookies sowie die Frage, ob und wie Podcasts mithilfe Künstlicher Intelligenz rechtssicher zusammengefasst werden dürfen. Außerdem greifen wir wieder eure Fragen und Kommentare auf. Besonders gefallen hat uns dabei eine Nachricht zur strafrechtlichen Bewertung der Beteiligung an gefährlichen Handlungen in Form eines „Rempeltanzes“, auch bekannt als „Pogo“. Wir gehen daher der Frage nach, ab wann man sich als Mittänzer, Veranstalter oder als Künstler*in für daraus resultierende Körperverletzungen haftbar machen kann. Zum Abschluss beantworten wir die persönliche Frage, diesmal nach unseren Talenten. Wir wünschen euch viel Spaß beim Zuhören und freuen uns wie immer über eure Fragen und Anregungen, die wir gerne in künftigen Folgen aufgreifen! Zeitmarken 00:00:00 – Herzlich willkommen zur OD 15! (Judex non calculat). 00:10:30 – Gesellschaft für Freiheitsrechte geht gegen Meta wegen eines Verstoßes gegen den DSA vor. Muss Meta in seinen sozialen Netzwerken den Empfehlungsalgorithmus offenlegen? 00:14:00 – Therapiezeit für Podcasthosts: Mandalas, Badezimmerreinigung und das Berufsleben in einer Star-Trek-Welt. 00:25:00 – Alte Männer mit Podcast, steile Evolutionstheorien und mangelnde politische Plakativität. 00:32:00 – „Gut gemeint, schlecht gemacht“ – Wie die deutsche Einwilligungsverwaltungsverordnung Cookie-Banner verhindern soll, es aber nicht kann. 00:36:50 – Wer haftet bei Körperverletzungen durch Teilnahme an risikoreichen Sportarten und einem Rumpeltanz, aka Pogo? 00:50:30 – Text- und Datamining sowie die Zulässigkeit von KI-Zusammenfassungen von Podcastinhalten. 00:56:00 – Fallen bei der Beauftragung von KI-Promptern Beiträge zur Künstlersozialkasse an? 00:58:30 – Unser Feedback zum Feedback mit Dank für das Lob für Herrn Richter! 01:05:00 – Die persönliche Frage: Was sind eure größten Talente? Links zur Folge Mehr Schutz für Nutzer*innen vor toxischen Feeds: Zivilgesellschaft reicht DSA-Beschwerde gegen Meta ein. Zur Haftung bei der Beteiligung an einem gemeinsamen gefährlichen Tun (BGH, 07.02.2006 – VI ZR 20/05 „Rempeltanz“). Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV). Cookie-Banner und Tracking – Rechtsbelehrung 135. Gerichtsvollzieher vor der Tür – Rechtsbelehrung 133. Tattoo-Recht: zwischen Körperkunst und Körperverletzung – Rechtsbelehrung Folge 65. Der Beitrag Pogo, Cookies und KI – Obiter Dictum 15 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
01.05.25 • 71:03
Im Jahr 2021 wurde ein neues Gesetz zu Cookies eingeführt, das ausdrückliche Einwilligungen beim Einsatz von nicht unbedingt erforderlichen Cookies forderte (§ 25 TDDDG). Das Ziel des Gesetzes ist, den Nutzern mehr Kontrolle über ihre Privatsphäre zu geben. Doch viele Nutzer scheinen sich durch die Menge an Cookie-Bannern, die sie auf fast jeder Webseite sehen, eher belästigt zu fühlen. Den Betreibern von Webseiten fällt es wiederum schwer zu überblicken, welche rechtlichen Vorgaben sie im Hinblick auf Cookies beachten müssen. Diese Unzufriedenheit auf beiden Seiten der Cookies-Nutzung haben wir zum Anlass genommen, uns die aktuelle Rechtslage bei den Cookies erneut genauer anzuschauen. Wiedersehen und Neuauflage Bereits seinerzeit trafen wir uns in der Episode 102 „TTDSG – Cookies unter Aufsicht mit Dr. Nina Herbort, die damals für die Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde tätig war und zu deren Fachbereich auch die Kontrolle der Umsetzung der Cookie-Vorgaben auf Webseiten gehörte. Nunmehr sehen wir uns vier Jahre später wieder, nachdem Dr. Herbort jetzt als Rechtsanwältin im Datenschutzrecht tätig ist und zuletzt gemeinsam mit Prof. Dr. Max von Grafenstein für den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. das Gutachten „Regulation of Online Advertising“ verfasst hat. Darin stellen sie fest, dass Tracking und Profilbildung zu Werbezwecken zu Manipulation, Diskriminierung und Vertrauensverlust führen können und fordern gesetzgeberische Maßnahmen zur Cookie-Regelung. Dr. Nina Elisabeth Herbort ist Rechtsanwältin und Gründerin der Berliner Kanzlei short.law, die sich auf Datenschutz für kleine und mittelständische Unternehmen spezialisiert hat. Ihre Fachkenntnisse erstrecken sich über technische Aspekte des Datenschutzes, digitale Dienste und Auditierung. Mit etwa sieben Jahren Erfahrung als Referentin bei Datenschutz-Aufsichtsbehörden, darunter die Berliner Beauftragte für Datenschutz, und einem EDSA-Secondment in den Niederlanden, bringt sie umfassende Expertise in ihre Tätigkeit ein. (LinkedIn und Instagram). Politik und Praxis Wir fragen Dr. Herbort, wo die Schwierigkeiten bei der gesetzlichen Regelung von Cookies liegen und besprechen in diesem Rahmen die Auswirkungen von Cookies, den Status Quo der Rechtslage und mögliche Änderungen in der Zukunft. Dabei vergessen wir auch nicht den Blick für die Praxis und erläutern, welche Elemente ein Cookie-Banner enthalten muss, um gültige Einwilligungen zur Cookie-Nutzung einzuholen. Wir danken Dr. Nina Herbort erneut für ihren Besuch und die spannenden Einblicke in die Welt des Cookie-Rechts und wünschen euch allen viel Vergnügen beim Zuhören. Zeitmarken 00:00:00 – Begrüßung unserer Gästin und Einführung ins Thema. 00:05:00 – Gibt es das perfekte Cookie-Banner? 00:06:00 – Wozu gibt es Cookie-Banner überhaupt und was ist unter dem Begriff „Cookies“ zu verstehen und was wird in den Cookies gespeichert? 00:16:30 – Die Hintergründe des Trackingmarkts und die Frage, ob die getrackten Personen diese Vorgänge sowie Risiken nachvollziehen können müssen? 00:30:00 – Kann man auf ein Cookie-Banner verzichten oder zumindest auf die Ablehn-Schaltfläche? 00:35:00 – Warum gibt es trotzdem viele Cookie-Banner, die den rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen? 00:40:00 – Welche Bußgelder und andere Nachteile drohen, wenn Cookies widerrechtlich eingesetzt werden? 00:46:00 – Zulässigkeit von Dark Patterns als Mittel, Nutzer zu einer Einwilligungserklärung zu bewegen. 00:52:00 – Kommt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)? 00:55:00 – Wann muss ein Cookie-Banner auf einer Website eingeblendet werden und welche Ausnahmen gelten? 01:01:30 – Wann kann man sich bei Cookies auf ein berechtigtes Interesse berufen? 01:09:00 – Gibt es Unterschiede zwischen einzelnen EU-Ländern? 01:17:00 – Wie könnte der Einsatz von Cookies und Werbetracking anders reguliert werden? Sollten bestimmte Verfahren verboten werden? 01:28:00 – Wird es in 20 Jahren noch Cookie-Banner geben? Der Beitrag Cookie-Banner und Tracking – Rechtsbelehrung 135 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
01.04.25 • 92:39
In dieser Podcast-Folge widmen wir uns dem neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Dieses Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und wird weitreichende Auswirkungen auf Unternehmen haben. Es betrifft alle, die „smarte“ Produkte verkaufen oder E-Commerce-Dienste wie Onlineshops anbieten und keine „Kleinstunternehmen“ sind. Das Hauptziel des BFSG ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe an digitalen Inhalten und Einkaufsmöglichkeiten zu ermöglichen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie verpflichtet sind, Barrierefreiheit umzusetzen und eine entsprechende Erklärung bereitzustellen. So soll sichergestellt werden, dass digitale Angebote für alle zugänglich sind. Unklarheiten und Fragen Wie bei jedem neuen Gesetz gibt es auch beim BFSG viele offene Fragen zur Reichweite seiner Anwendung und den damit verbundenen Pflichten. Daher erläutern wir nicht nur die wichtigsten Anforderungen des Gesetzes, sondern gehen auch auf rechtliche Unklarheiten ein. Dabei beantworten wir unter anderem folgende Fragen: Wer genau ist vom BFSG betroffen und welche Online-Angebote müssen angepasst werden? Welche Ausnahmen gelten? Mit welchen Rechtsfolgen ist zu rechnen? Welche Anforderungen werden an die Barrierefreiheit gestellt? Dankeschön Ein herzliches Dankeschön an unsere Zuhörerinnen und Zuhörer für die eingesandten Fragen. Wir hoffen Sie alle beantwortet zu haben. Falls nicht oder falls Ihr Anmerkungen, Ergänzungen und Kommentare habt, schreibt sie in die Kommentare. Viel Vergnügen beim Zuhören! Zeitmarken: 00:00 Einführung und Hintergrundinformationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). 04:00 Ziele und Regelungsinhalte des neuen Gesetzes. 05:00 Welche Produkte fallen unter das BFSG? 15:00 Regelungen für Webseiten, Online-Shops und elektronische Dienstleistungen. 18:30 Gilt das BFSG auch für Online-Videos? 21:00 Indirekte Auswirkungen auf Datenschutz- und Verbraucherinformationen? 30:00 Anforderungen an Registrierungs-, Abonnement- und Buchungsformulare. 34:00 Müssen auch kostenfreie Angebote barrierefrei sein? 40:00 Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen (Weniger als 10 Mitarbeiter und maximal 2 Mio. Umsatz). 43:00 Was sind die WCAG-Richtlinien und wie werden sie umgesetzt? 49:00 BFSG-Verordnung und Anforderungen an die Barrierefreiheit (EN 301 549). 53:00 Neue Marktüberwachungsbehörde und potenzielle rechtliche Konsequenzen. 01:10:00 Verpflichtung zur Bereitstellung einer Barrierefreiheitserklärung. 01:11:00 Gilt das BFSG auch für Cookie-Banner? Weiterführende Links Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Verordnung zum BFSG (BFSGV). UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). “European Accessibility Act” (EAA). „Europäische Norm für digitale Barrierefreiheit für Produkte und -Dienstleistungen der Informations- und Kommunikationstechnologie” (EN 301 549). Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 und WCAG 2.2. Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für den öffentlich-rechtlichen Bereich. „Barrierefreie Gestaltung von User Interface-Elementen“ von der Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik und Knappschaft-Bahn-See. Tipps zu Tests mit Screenreadern (speziell NVDA). Chaosradio „Digitale Barrierefreiheit“ mit Marcus Richter. Der Beitrag Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Rechtsbelehrung 134 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
17.03.25 • 93:37
„Der Gerichtsvollzieher steht vor der Tür!“ oder „da klebt der Kuckuck drauf“ sind gängige Redewendungen. Doch was steckt dahinter? Das lassen wir uns von Dr. Pierre Holzwarth erklären, der Gerichtsvollzieher von Beruf ist. Er erklärt uns sowohl den juristischen Ablauf (Wie kommt es eigentlich dazu, dass eine Gerichtsvollzieher*in vor der Tür steht?) als auch die praktische Umsetzung (Lassen die Vollzieher*innen mit sich reden? Wann nimmt man besser Verstärkung mit?). Es geht außerdem darum, wie man sich davor schützt, überhaupt erst in diese Situation zu kommen; darum, wann eine Gerichtsvollzieherin sinnvoller als ein Einschreiben ist und darum, wie man mit dem moralischen Dilemma umgehen kann, dass der Job „Gerichtsvollzieher*in“ zwangsweise mit sich bringt. Zum Abschluss bekommt Ihr mit https://www.justiz-auktion.de/ und https://www.zoll-auktion.de/ zwei ebay-Alternativen, zu denen Ihr nun auch die rechtliche Vorgeschichte kennt. Wir bedanken uns herzlichst bei Dr. Pierre Holzwarth für den anschaulichen Einblick in die Welt der Zwangsvollstreckung und der darin tätigen Fachkräfte und wünschen euch viel Spaß beim Hören! Dr. Pierre Holzwarth ist Gerichtsvollzieher am Amtsgericht Heilbronn, Lehrbeauftragter an der Hochschule für Rechtspflege in Schwetzingen, an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin sowie Dozent im Fachbereich Recht bei der IHK Heilbronn-Franken, Ehrenamtlicher Richter am Finanzgericht Baden-Württemberg und Vorsitzender des Fachbereichs Gerichtsvollzieherwesen bei der Deutschen Justiz-Gewerkschaft (Landesverband Baden-Württemberg). Er ist auch auf LinkedIn und Instagram zu finden. Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gasts Dr. Pierre Holzwarth. 00:04:00 – Was ist eine Zwangsvollstreckung und welche Aufgaben nehmen Gerichtsvollzieher wahr? 00:11:00 – Wie man per Gerichtsvollzieher nachweislich sicher Post zustellen kann. 00:14:00 – Wie werden Handlungspflichten, wie z.B. Vorführung als Zeuge oder zum Vaterschaftstest vollstreckt? 00:21:00 – Mahn- und Vollstreckungsbescheide oder wie eine Zwangsvollstreckung wegen Geldschulden abläuft? 00:32:00 – Wer bezahlt die Gerichtsvollzieher, Vermögensauskunft (aka Offenbarungseid) und Pfändung von Konten und Arbeitslohn durch Vollstreckungsgerichte. 00:44:00 – Ablauf der Pfändung vor Ort: Was und wie darf gepfändet werden, wonach wird entschieden, was gepfändet wird? 00:51:00 – Was passiert, wenn die gepfändeten Sachen jemand anderem gehören? 00:56:30 – Kann man sich einer Pfändung widersetzen und kommt das in der Praxis vor? 01:01:00 – Wie werden Grundstücke gepfändet? 01:05:00 – Wie läuft eine Pfändung in der Praxis ab? 01:14:00 – Wie wird man Gerichtsvollzieher und wie sieht der Arbeitsalltag aus? 01:28:30 – Wie läuft eine Versteigerung der gepfändeten Güter ab. 01:30:30 – Von der Pfändung ausgenommene Schutzbeträge, die ein Existenzminimum sichern sollen. Der Beitrag Gerichtsvollzieher vor der Tür – Rechtsbelehrung 133 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
05.02.25 • 96:08
In dieser weihnachtlichen Folge unseres freien Formats* freuen wir uns sehr, zwei besondere Gäste begrüßen zu dürfen: Henry Krasemann und Stephan Dirks vom Jurafunk. Henry Krasemann ist Jurist im öffentlichen Dienst mit den Schwerpunkten Datenschutz und Informationsfreiheit, während Stephan Dirks als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht tätig ist. Seit 2005 betreiben die beiden den Podcast Jurafunk und haben sich in diesem Jahr mit neuen Folgen zurückgemeldet. Wir freuen uns sehr über das Wiedersehen, insbesondere nachdem wir vor etwa fünf Jahren an dieser Stelle von ihrer kreativen Pause erfahren haben. Bei diesem Zusammentreffen müssen wir nunmehr zuerst klären, welcher Podcast nun der dienstälteste Rechtspodcast in Deutschland ist. Außerdem sprechen wir über die Haftung beim Einsatz von KI, den Hype um Dubaischokolade und – passend zur Saison – natürlich auch darüber, ob es früher wirklich mehr Lametta gab (LTO zu OLG München, Az. 6 W 927/19). Wir wünschen euch viel Spaß beim Zuhören und freuen uns, wenn ihr auch beim Jurafunk vorbeischaut. Ebenfalls einen herzlichen Dank für ein schönes Jahr mit unserem Podcast! Wir wünschen euch einen entspannten Jahresausklang, schöne Feiertage und einen guten Rutsch! Wir melden uns 2025 mit neuen Folgen wieder! Marcus und Thomas Zeitmarken 00:02:50 – Der Jurafunk ist zu Gast, und die Frage steht im Raum: Wer hat hier das höchste Dienstalter?00:14:00 – Diskussion über Podcasttechnik, Künstliche Intelligenz und die Zulässigkeit automatischer Übersetzungen.00:28:00 – Urheberrechtsfragen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz.00:34:00 – „KI-Washing“ und die Bereinigung von Urheberrechtsfragen durch den Einsatz von KI.00:41:00 – „Früher war mehr Lametta“ – Ein Urteil [Gericht, Datum, Az.] und Harmonie unter Juristen.00:46:00 – Ab wann könnten KI-Systeme die Arbeit von Juristen übernehmen?00:59:40 – Die Faszination um Dubaischokolade.01:10:00 – Ein Ausblick in die fleißige Zukunft. Der Beitrag Weihnachtlicher Besuch – Obiter Dictum 14 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
24.12.24 • 74:43
In der aktuellen Episode beschäftigen wir uns mit dem kontroversen Thema der Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein, umgangssprachlich als „Schwarzfahren“ bekannt. Wenn man in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Fahrschein erwischt wird, droht nicht nur ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Wird dies vorsätzlich getan, handelt es sich um eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann (§ 265a StGB). Viele Menschen können die Geldstrafe jedoch nicht bezahlen und müssen stattdessen eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Rechtsanwältin Hannah leitet das Legal-Team von FragDenStaat und ist Rechtsanwältin bei KM8 Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte (LinkedIn). Als Teil des Vorstands vom Verein Offene Tore e.V. setzt sie sich für eine Entkriminalisierung von Fahren ohne Fahrschein ein und betreibt den Freiheitsfonds, der Menschen aus dem Gefängnis freikauft, die aufgrund von Fahren ohne Fahrschein eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müssen. (Bidl: Isa Lachmann) Das führt zu der Frage, ob ein solches Gesetz, das vor allem Menschen in schwierigen Lebenslagen trifft, geändert werden sollte. Daher gibt Bestrebungen, das Fahren ohne Fahrschein zu entkriminalisieren oder es als Ordnungswidrigkeit statt als Straftat zu behandeln. Eine Befürworterin dieser Gesetzesänderung ist unsere heutige Gästin, Rechtsanwältin Hannah Vos. Sie ist auch im Vorstand des Vereins Offene Tore e.V., der mit einem „Freiheitsfonds“ Menschen aus der Haft freikauft, die aufgrund des Fahrens ohne Fahrschein inhaftiert sind. Hannah erläutert, warum die Bestrafung des Fahrens ohne Fahrschein reformiert werden sollte und wie durch das „Freikaufen“ von Inhaftierten letztlich auch der Staat Geld sparen kann. Wir danken Hannah herzlich für ihren Besuch und sind gespannt auf eure Meinung: Sollte das Fahren ohne Fahrschein weiterhin eine Straftat bleiben, zu einer Ordnungswidrigkeit oder staatlich gar nicht geahndet werden? Auf der Website des Freiheitsfonds erhaltet ihr Hintergrundinformationen zum heutigen Thema, mehr darüber, wie der Freiheitsfonds arbeitet, in welchen Städten keine Strafanzeigen gestellt werden und vor allem, wie ihr euch mit Spenden an dem Freiheitsfonds beteiligen könnt. Zeitmarken 00:03:27 – Vorstellung unserer Gästin und des Themas. 00:06:00 – Was bedeutet „Fahren ohne Fahrschein“ aus juristischer Sicht und wann erweckt man den „Anschein des Ordnungsgemäßen“? 00:14:00 – Was ist der Unterschied zwischen einem zivilrechtlichen Vertragsbruch und einer Straftat? 00:19:00 – Wann wird eine Strafanzeige erstattet und wie verläuft das Verfahren bis zum Strafbefehl oder Strafurteil? 00:25:00 – In welcher Höhe werden Strafen verhängt und warum müssen deshalb so viele ins Gefängnis? 00:29:00 – Was passiert, wenn man aufgrund von Fahrlässigkeit vergisst, ein Ticket zu kaufen? 00:38:30 – Dürfen Kontrolleure jemanden festhalten? 00:41:00 – Wie funktioniert der Freiheitsfond und wie werden Geldstrafen von verurteilten Personen bezahlt? 00:45:00 – Ist das Freikaufen von Personen aus einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützig? 00:50:30 – Wäre es besser, „Fahren ohne Fahrschein“ von einer Straftat in eine Ordnungswidrigkeit zu wandeln? 01:02:00 – Wäre es nicht sinnvoller, den Zutritt zu Bahnhöfen ohne Fahrschein zu beschränken? 01:05:50 – Mit welchen gesetzlichen Entwicklungen ist in der Zukunft zu rechnen? Der Beitrag Ihre Fahrscheine bitte – Rechtsbelehrung 132 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
17.12.24 • 70:45
In der aktuellen Episode werfen wir einen Blick auf die Zukunft des Umgangs mit Gesundheitsdaten in der EU. Ein zentraler Aspekt ist das deutsche Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und der europäische Gesundheitsdatenraum (EHDS). Ziel beider Gesetze ist es, die Dateninteroperabilität zu verbessern und Forschern einen leichteren Zugang zu gesundheitsrelevanten Informationen zu ermöglichen. Beide Gesetze bieten zusammen einen rechtlichen und operativen Rahmen, der sowohl die Förderung der Forschung als auch den Schutz der persönlichen Gesundheitsinformationen sicherstellen soll. Zugleich sollen auch flexible Zugriffsmöglichkeiten für Ärzte und Gesundheitseinrichtungen auf Patientendaten eingerichtet werden, denen die Patienten jedoch widersprechen können. Der Widerspruch könnte z. B. aufgrund von potenziellen Risiken erfolgen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit dieser Daten. Denn eine leichtere digitale Zugänglichkeit kann das Risiko von Missbrauch erhöhen. Als Gästin begrüßen wir Dr. Kristina Schreiber, Rechtsanwältin für Digitalisierung und Regulierung, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Partnerin in der Rechtsanwaltskanzlei „Loschelder Rechtsanwälte“, Herausgeberin und Co-Autorin des Werkes “Digitale Angebote – Neuer Rechtsrahmen für ihre Entwicklung von der Idee bis zum Vertrieb”, das im Januar 2022 im C.H.Beck Verlag erschienen ist, eines Einführungsbandes zum Data Act im Nomos-Verlag erschienen ist und Autorin „Digitalisierung & Recht„.„Digitalisierung & Recht„.(Webseite mit Anwaltsprofil, LinkedIn). Zum Gesundheitsdatenschutz und der Forschung mit Gesundheitsdaten hat Kristina Schreiber u.a. bei der Stiftung Datenschutz im Format “Datenschutz am Mittag” referiert (Aufzeichnung), in Kürze wird ein Aufsatz zum EU-Gesundheitsdatenraum, dem EHDS, in der PinG erscheinen. Wir freuen uns daher, erneut Dr. Kristina Schreiber begrüßen zu dürfen. Sie erläutert nicht nur den zukünftigen Rechtsrahmen für Gesundheitsdaten, sondern auch, was Gesundheitsdaten genau sind. Denn laut aktueller Rechtsprechung des EuGH könnten bereits Hinweise wie das Tragen einer Brille als Gesundheitsdaten eingestuft werden. Bedeutet das, dass man keine Brillenträger ohne deren Einwilligung fotografieren darf?… Die Antwort erfahrt ihr in der Episode, bei deren Hören wir euch viel Vergnügen wünschen. Wir danken zudem Dr. Schreiber herzlich für ihre gewohnt anschauliche und verständliche Erklärung dieses komplexen Themas. Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unserer Gästin Dr. Kristina Schreiber. 00:03:30 – Was sind Gesundheitsdaten und warum werden sie rechtlich besonders geschützt? 00:07:30 – Deutscher oder skandinavischer Ansatz? Wie die jeweilige Landesgeschichte das Verständnis vom Umgang mit Gesundheitsdaten beeinflusst. 00:09:30 – Das weite, aber kontextabhängige Verständnis des EuGH von Gesundheitsdaten. 00:11:30 – Muss man Brillenträger fragen, bevor man sie fotografiert? 00:20:00 – Einwilligung, Behandlungsverträge und berechtigte Interessen – Wann dürfen Gesundheitsdaten verarbeitet werden? 00:35:30 – Müssen Gesundheitsdaten technisch und organisatorisch besonders geschützt werden? 00:45:30 – Wann dürfen Gesundheitsdaten für Forschungszwecke verwendet werden? 00:51:00 – Wie wird die Forschung mit Gesundheitsdaten dank dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und dem EU-Gesundheitsdatenraum (EHDS) erleichtert? 00:56:30 – Was ist der EU-Gesundheitsdatenraum? Wie soll die Freigabe von Daten für Behandlungs- und Forschungszwecke funktionieren? 01:00:30 – Elektronische Patientenakte und die Entscheidung für die Widerspruchslösung statt einer Einwilligung der EU-Bürger. 01:16:30 – Kompatibilität von Wearables mit dem Europäischen Gesundheitsdatenraum und Einsatz von KI. Weitere Episoden mit Dr. Kristina Schreiber „Gratis“ und „ohne Gewähr“ gilt nicht mehr – Digitales Verbraucherrecht – Rechtsbelehrung 106 Data Act: Revolution in der Datenwelt? – Rechtsbelehrung 121. Urteile zur Episode EuGH, 04.10.2024 – C-21/23 „Lindenapotheke“ – Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über das Internet erfordert ausdrückliche Einwilligung des Kunden. EuGH, 01.08.2022 – C-184/20 – Der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 DSGVO (Definition besonderer Kategorien personenbezogener Daten) ist weit und kontextbezogen auszulegen. „Stiftung Datenschutz: Gesundheitsdatenforschung und Datenschutz: Was ändert sich durch GDNG und EHDS?“ – Aufzeichnung der Präsentation mit Dr. Kristina Schreiber. Der Beitrag Zukunft der Gesundheitsdaten in der EU – Rechtsbelehrung 131 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
04.11.24 • 89:19
Mit der im August 2024 in Kraft getretenen KI-Verordnung der EU (kurz „KI-VO“, englisch: „AI Act“) übernimmt die Europäische Union eine Vorreiterrolle bei der Regulierung von Künstlicher Intelligenz. Die KI-VO betrifft nahezu alle, die KI-Systeme entwickeln oder nutzen – ob Unternehmen, Freiberufler*innen, Behörden oder in bestimmten Fällen sogar Privatpersonen. Es lohnt sich also, einen genaueren Blick auf die neuen Regelungen zu werfen: Welche KI-Systeme sind verboten? Welche gelten als so risikobehaftet, dass sie strengen Prüfverfahren unterzogen werden müssen? Und wann müssen Ergebnisse von KI-Systemen als solche kenntlich gemacht werden? Zudem sprechen wir über die neuen Bußgelder, die sogar noch höher ausfallen können als die der DSGVO. Dabei unterstützt uns als Expertin Aurea Verebes, die als Datenschutzbeauftragte und Auditorin Unternehmen berät, die KI bereits einsetzen oder dies in Zukunft vorhaben. Sie ist Datenschutzbeauftragte und Auditorin für die ISO-Normen 27001 und 42001. Bei der Plesnik GmbH leitet sie den Aufbau einer neuen Abteilung für KI-Compliance. Sie ist Expertin für den Verbraucherrat der DIN e.V. und partizipiert an der Entwicklung von KI-Normen auf deutscher und europäischer Ebene. Aurea entdeckte durch das Programmieren mit Python ihr Interesse an KI. Die Erkenntnis, wie datenintensiv KI-Technologien sind, führte sie zum Datenschutz. (Foto Bastian Ramakers) Wir bedanken uns herzlich bei Aurea für ihre Unterstützung und Expertise – und wünschen Euch viel Spaß beim Zuhören! Zeitmarken 00:00 – Vorstellung des Themas und unserer Gästin. 05:00 – Wer ist von der KIVO betroffen? 20:00 – Was ist eine KI? 29:00 – Risikokategorien der KI-Verordnung. 34:00 – Was fällt unter die Hochrisiko-KI? 48:00 – Ab jetzt muss auch das Urheberrecht beachtet werden. 51:00 – Fußt alles auf Vertrauensbasis? 1:01:00 – Anforderungen an KI-Entwickler und Betreiber. 1:11:00 – Emotionserkennung im Bewerbungsgespräch. 1:20:00 – Haftung für KI-Schäden und KI-Kompetenz. 1:31:00 – Sanktionen und Bußgelder bei Verstoß gegen die KI-Verordnung. 1:36:00 – Kennzeichnung von KI-Inhalten und Deepfakes. 1:42:00 – ISO 42001 als Prüfungs-Rahmen für die KI-Prüfung. Folgen der RBL zum Thema KI Chat GPT und KI vs. Urheberrecht – KI-Recht #1 – Rechtsbelehrung 113. Datenschutz und Deepfakes – KI-Recht #2 – Rechtsbelehrung 114. EU AI-Act: Bahnbrechende KI-Regulierung oder jetzt schon überholt? – KI-Recht #3 – Rechtsbelehrung 115 Weiterführende Links KI – Praxisleitfaden für Datenschutzbeauftragte von Aurea Verebes. KI-Verordnung (KI-VO) – Ratgeber für Unternehmen mit FAQ und Checklisten von Thomas Schwenke. Der Beitrag KI-Verordnung erklärt – Rechtsbelehrung 130 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
14.10.24 • 109:58
Haben E-Mails einen Beweiswert? Kann man Protokolldateien vertrauen? Und welche digitalen Beweismittel kommen im Strafverfahren am häufigsten zum Einsatz? In der heutigen Episode dreht sich alles um „Digitale Forensik“. Dabei geht es um die Untersuchung krimineller Handlungen mithilfe von IT-Technik. Wir klären, welche digitalen Spuren – wie E-Mails, Protokolldateien oder Daten auf Computern und Mobiltelefonen – als Beweise genutzt werden können und wie man sie richtig bewertet. Als Gast begrüßen wir Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner. Jens Ferner (LinkedIn) berät in der Kanzlei Ferner Alsdorf Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht mit Schnittmenge von IT-Recht und Strafrecht. Daneben ist er Softwareentwickler und zertifizierter Experte für digitale Risiko- & Krisenkommunikation (SRH). Als Experten begrüßen wir Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht sowie IT-Recht Jens Ferner. Rechtsanwalt Ferner erläutert nicht nur die Grundlagen der digitalen Forensik, sondern zeigt auch anhand seiner praktischen Erfahrungen, welche Rolle digitale Spuren in der Praxis spielen. Dabei wird deutlich, dass die technischen Aspekte wichtig sind, aber ihre richtige Vermittlung in Gerichtsverfahren mindestens genauso bedeutend ist. Seid daher nicht enttäuscht, dass die Wirklichkeit nicht so klar wie im Film und Fernsehen ist. Dafür ist sie mindestens genauso spannend – das werdet ihr anhand der praktischen Erfahrungen und Anekdoten, die Rechtsanwalt Ferner aus seiner Anwaltspraxis mit uns teilt, lernen. Wir bedanken uns sehr für die fundierten und unterhaltsamen Erläuterungen und wünschen euch viel Spaß beim Hören! Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Jens Ferner. 00:04:00 – Was versteht man unter „Forensik“ und wie unterscheiden sich juristische von empirischen Beweisen? 00:15:00 – Was passiert, wenn sich Beweise widersprechen? 00:16:30 – E-Mails, Logdateien – Sind nicht alle digitalen Spuren, anders als physische Spuren, ohnehin manipulierbar? 00:33:00 – Einschreiben, Screenshots, Zeugen, digitale Signaturen und Beweissicherungsdienste – Wie kann man digitale Spuren und Beweise optimal sichern? 00:44:30 – Welche Rolle spielen Sachverständige vor Gericht? 00:58:00 – Welche Rolle spielt die digitale Forensik bei „analogen“ Verbrechen und wie einfach können Telefone geknackt werden? 01:03:30 – PKWs und andere unerwartete Datenquellen? 01:10:00 – Welche Relevanz haben Blockchain, Big Data und KI? Erwähnte Episoden der RBL #119 Cybercrime und White-Hat-Hacking zum Thema Penetrationstest. #98 Hausdurchsuchung – Wenn die Polizei morgens klingelt. #97 Adbusting und Wahlwerbung zum Thema Sachbeschädigung durch Verunstaltung. #61 Schifffahrt und Blockchain zum sinnvollen Einsatz von Blockchains. Der Beitrag Digitale Forensik – Rechtsbelehrung 129 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
04.09.24 • 78:26
Wie versprochen, gehen wir in diesem Obiter Dictum auf eure Fragen zu den letzten Folgen der Rechtsbelehrung ein, in denen sich alles um die Zulässigkeit von Videoaufnahmen drehte (bzw. um Surveillance, Sousveillance und Equiveillance, Anm. der Verfasser ). Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125 Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126 Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128 Eure Fragen haben unserem „resident“ Gast der letzten Monate, Dr. Markus Wünschelbaum, so gut gefallen, dass er sich kurzerhand bereit erklärte, sie selbst zu beantworten. Freut euch daher auf eine spannende Diskussion, in der es unter anderem um Videos mit Autotranskript, Lippenlesefunktionen und Dashcams gehen wird. Darüber hinaus beantworten wir erneut eine private Frage an die Podcaster, diesmal zu unseren Idolen und Vorbildern. Wir wünschen euch viel Spaß beim Zuhören! Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn). Zeitmarken 00:02:30 – Begrüßung des Überraschungsgastes Dr. Markus Wünschelbaum. 00:05:30 – Diskussion über die unbefugte Aufzeichnung nichtgesprochenen Wortes durch Transcript und Lippenlesen. 00:22:30 – Erörterung der Möglichkeit, eine Öffentlichkeit im Sinne des § 201 StGB durch Ansage oder Stream herzustellen. 00:30:00 – Diskussion über das Recht zur Lüge und den Begriff „Jura“. 00:33:00 – Ist es zulässig, bei einer Behandlung durch Unfallsanitäter zur Sicherheit des Opfers zu filmen. 00:39:00 – Bedingungen unter denen Dashcams genutzt werden dürfen. 00:42:00 – Feedback zum Steuerrecht. 00:44:00 – Wann greift die DSGVO, wenn man fremde Personen „privat“ fotografiert und muss man ihnen eine Datenschutzerklärung bereitstellen? 00:55:00 – Private Frage zu unseren Idolen und Vorbildern. 01:09:00 – Entstehung der Struktur einer Episode der „Rechtsbelehrung“. Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125. Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126. Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128. Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13. Weiterführende Links „Achtung Kamera! – Hinweise zur Videoüberwachung für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Behörden“ der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten. „Indie Fresse – Kluge Gedanken zu schönen Spielen“ (Steady) – Podcast von Marcus Richter und Denis Kogel Der Beitrag Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
22.08.24 • 82:35
Mit dieser Folge beenden wir unsere „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe. In der ersten Folge („Wann darf ich Polizeikräfte filmen?„) haben wir uns gefragt, wann Bürger Polizeikräfte filmen dürfen. Jetzt drehen wir den Spieß um und klären, wann die Polizei Bürger filmen darf. Wir freuen uns, erneut Dr. Markus Wünschelbaum begrüßen zu dürfen, um zu erläutern wann Bildaufnahmen von Demonstrationen oder der Einsatz von Bodycams erlaubt und sinnvoll sind. Ebenfalls sprechen wir darüber, wann die Polizei Verdächtige oder Unbeteiligte zur Aufklärung von Straftaten filmen darf. Ein weiteres Thema ist die neue „Verordnung über künstliche Intelligenz“ (KI-VO) der EU. Diese schränkt mit vielen Ausnahmen die biometrische Auswertung von Videodaten ein. Während häufig beklagt wird, dass Maßnahamen der Aufsichtsbehörden gegen Polzeibehörden „zahnlos“ sind, verbietet die KI-VO bestimmte Maßmahmen der biomertischen Überwachung (Art. 6 Abs. 1 lit) h KI-VO). Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn). Unser herzlicher Dank geht an Dr. Wünschelbaum für seine immer verständlichen und anschaulichen Erklärungen. Dank ihm wird das oft komplexe Zusammenspiel von EU-, Bundes- und Landesgesetzen greifbarer. Die Folgen haben uns viel Freude bereitet und wie euer Feedback zeigt, euch auch! Wir hoffend daher auf ein baldiges Wiedersehen und wünschen euch viel Spaß beim Zuhören! Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Markus Wünschelbaum und Einführung ins Thema. 00:04:30 – Warum darf man auf einer Demonstration gefilmt werden? Ist das überhaupt zulässig? 00:21:00 – Welche Konsequenzen drohen, wenn die Polizei gegen Datenschutzvorschriften verstößt? 00:27:45 – Wann dürfen und wann müssen Polizeikräfte ihre Bodycams einschalten? 00:31:45 – Wann sind Bildaufnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, z.B. bei Geschwindigkeitsmessgeräten, erlaubt? 00:40:30 – Wann dürfen Verdächtige und Unbeteiligte gefilmt oder observiert werden und wann müssen diese Aufnahmen gelöscht werden? 00:59:00 – Biometrische Auswertung von Videoaufnahmen: Warum die neue EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) neue Grenzen für Polizeibehörden setzt. Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125. Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126. Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128. Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13. Urteile und genannte Folgen VG Berlin, Urteil vom 05.07.2010 – VG 1 K 905.09 – Einschüchternde Wirkung des anlasslosen Filmens von Demonstrationsteilnehmern oder auch nur des Aufbaus von Kameras. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2015 – 7 A 10683/1 – Die Polizei darf nicht ohne Weiteres „Übersichtsaufnahmen“ von einer Kundgebung machen. „Hessendata: Erneute Verfassungsbeschwerde gegen polizeiliche Big-Data-Analysen“ – netzpolitik.org. „Sachsen: Polizei gibt zu, in 21 Verfahren Gesichtserkennung eingesetzt zu haben“ – netzpolitk.org. Verschärfung des Polizeirechts – Rechtsbelehrung Folge #67 – Mit Katharina Nocun. Der Beitrag Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
07.08.24 • 85:19
Mit dieser Folge erfüllt sich einer der Podcast-Hosts den lang gehegten Wunsch, zu seinen beruflichen Wurzeln zurückzukehren und über das unterhaltsamste und spannendste aller Rechtsgebiete zu sprechen: das Steuerrecht! Um dieses komplexe und vielseitige Thema umfassend zu beleuchten, haben wir einen besonderen Gast eingeladen. Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt, ein renommierter Experte auf dem Gebiet des Steuerrechts, wird uns dabei unterstützen, die vielen Facetten dieses Rechtsgebiets zu erkunden. Gemeinsam werden wir die Grundlagen des Steuerrechts erläutern, die Frage der Gerechtigkeit im Steuersystem diskutieren und auf das viel diskutierte Thema der Steuerhinterziehung eingehen. Ein weiterer spannender Aspekt, den wir in dieser Episode behandeln, ist die Rolle digitaler Technologien und künstlicher Intelligenz im Steuerrecht. Können diese Technologien dazu beitragen, das Steuerrecht in der Zukunft zu vereinfachen und effizienter zu gestalten? Zu Gast begrüßen Prof. Dr. iur. Christoph Schmidt (LinkedIn), Professor an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen, Ludwigsburg (Verkehrsteuern, Abgabenrecht und Bewertungsrecht), Gründer und Leiter des Instituts für digitale Transformation im Steuerrecht (IdTStR) an der selbigen Hochschule und Vorstandsmitglied und Vorsitzender des Fachausschusses (Digitalisierbarkeit von Steuernormen) des Instituts für Digitalisierung im Steuerrecht e. V. (IDSt). Wir bedanken uns herzlich bei Professor Schmidt für den Besuch und für seine anschaulichen Erläuterungen des Steuerrechts. Denn es soll ja Menschen geben, die damit ein bisschen fremdeln sollten. Viel Vergnügen beim Zuhören! Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes. 00:08:00 – Wo ist das Steuerrecht im Rechtsgefüge verortet, und wie unterscheiden sich Steuerberater und Rechtsanwälte? 00:16:00 – Was sind „Steuern“ überhaupt und ist unser Steuersystem gerecht? 00:37:00 – Bevorzugt das Steuerrecht Großkonzerne gegenüber normalen Bürgern, wenn es darum geht, Steuern zu sparen? 00:52:00 – Was kostet uns die Steuerhinterziehung und warum gibt es nicht mehr Steuerprüfer, die gegen Steuersünder vorgehen? 01:12:00 – Könnte man das Steuersystem mittels digitaler Technologien vereinfachen und so gerechter machen? Der Beitrag Ist das Steuerrecht gerecht? – Rechtsbelehrung 127 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
15.07.24 • 95:09
In der heutigen Folge knüpfen wir an die Folge 125 an, in der wir über das Filmen von Polizeikräften im Einsatz sprachen. Auch dieses Mal steht der Videobeweis im Mittelpunkt, jedoch beleuchten wir ihn aus einer anderen Perspektive: dem Verhältnis von Privatpersonen untereinander. Dabei decken wir eine breite Palette von Situationen ab – von Gewaltverbrechen über falsch geparkte Fahrzeuge bis hin zu moralisch fragwürdigem Verhalten in Sylter Strandbars. Wir sprechen über den Einsatz von Videoaufnahmen als Beweismittel und als Mittel, um potentielle Angriffe abzuwehren. Zudem betrachten wir nicht nur die Aufnahme selbst, sondern auch die Verbreitung und mögliche Veröffentlichung von Videobeweisen. Die rechtliche Lage ist hierbei ebenso kompliziert wie bei der Aufnahme von Polizeikräften. Deshalb freuen wir uns, auch diesmal Dr. Markus Wünschelbaum als Gast begrüßen zu dürfen, der diese komplexe Rechtslage erläutert. Wie schon bei den Aufnahmen von Polizeikräften liegt auch hier der Schwerpunkt auf der Abwägung der Rechte der aufgezeichneten Personen gegenüber den Interessen an der Aufzeichnung. Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn). Außerdem geben wir euch praktische Tipps, wie ihr euch in verschiedenen Situationen verhalten könnt und wie ihr prüfen könnt, ob eine Videoaufnahme zulässig ist oder besser unterlassen werden sollte. Wir bedanken uns erneut bei Dr. Markus Wünschelbaum und freuen uns schon auf die dritte Folge unserer Reihe zum Videobeweis. Beim nächsten Mal wird es darum gehen, ob staatliche Kräfte wie z.B. Polizeikräfte Bild- und Tonaufnahmen von Bürgern erstellen dürfen. Viel Vergnügen beim Hören und wir freuen uns auf eure Kommentare, die wir wie gewohnt spätestens im nächsten Obiter Dictum aufgreifen werden. Zeitmarken 00:00:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Dr. Markus Wünschelbaum. 00:04:46 – Zusammenfassung der letzten Folge und die Problematik eines dynamischen Geschehens (am Beispiel der Aufnahme eines tödlichen Messerangriffs auf einen Polizisten in Mannheim). 00:17:00 – Darf ich es auf Video festhalten, wenn sich andere Menschen streiten? 00:24:00 – Ist es datenschutzrechtlich erlaubt, Videobeweise zu sichern und warum die DSGVO auch für Privatpersonen zur Anwendung kommt. 00:32:00 – Ist die Videoaufnahme das bessere Beweismittel? 00:41:00 – Ist das Fotografieren von Falschparkern erlaubt und sind Autokennzeichen personenbezogene Daten? 00:55:30 – Wie kann man einschätzen, wann ein Geschehen rechtswidrig ist, um es zu Beweiszwecken aufzeichnen zu dürfen, und was passiert, wenn man sich irrt? 01:05:00 – Macht es einen Unterschied, wem man die Aufnahmen zeigt oder sie veröffentlicht? 01:08:00 – Dürfen Videoaufnahmen als Mittel zur Vermeidung von Gefahren, z.B. das aufnehmende Smartphone in der Hand, oder gar eine dauerhafte Videoüberwachung erlaubt sein? 01:17:00 – Geht man das Risiko ein, dass die Sicherung des Videobeweises zu einer Straftat führen könnte? 01:31:00 – Dürfen die erstellten Aufnahmen später veröffentlicht werden und wann wird dies strafbar? (unter Bezugnahme auf die Aufnahme menschenverachtenden Gesängen junger Menschen in einer Sylter Strandbar). Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125. Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126. Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128. Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13. Weiterführende Links und Urteile VG Ansbach, 02.11.2022 – AN 14 K 22.00468 – Fotografieren von Falschparkern und Übermittlung an Ordnungsbehörden durch Privatpersonen nicht datenschutzwidrig. BGH, 15.05.2018 – VI ZR 233/17 – Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess. Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125 mit Dr. Markus Wünschelbaum. Wann gilt die DSGVO für Privatpersonen? – Rechtsbelehrung Folge 82 mit Prof. Dr. Alexander Golland. Maßgebliche Gesetze: Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO – Erlaubnis der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen; Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Erlaubnis der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage berechtigter Interessen. Erwägungsgrund 50 zur DSGVO „Weiterverarbeitung“. §§ 22, 33 KUG – Strafbarkeit der Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung § 24 KUG – Vervielfältigung, Verbreitung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen durch Behörden für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit. § 201 StGB – Strafbarkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen. Der Beitrag Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
26.06.24 • 100:24
Wenn die DSGVO im Zusammenhang mit Videoaufnahmen die Rede ist, dann geht es meistens um Verbote der Videoaufnahme. In der heutigen Folge zeigen wir jedoch, dass die DSGVO nicht nur verbietet, sondern ganz umgekehrt dann Videoaufnahmen im angemessenen Umfang erlauben und damit Bürgerrechte stärken kann. Als Gast begrüßen wir Dr. jur. Markus Wünschelbaum, Referent beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg und St. Petersburg. (LinkedIn). Videoaufrüstung auf beiden Seiten Videoüberwachung und Bodycams sind inzwischen bei der Polizei weit verbreitet. Gleichzeitig haben Bürger mit Smartphones die Möglichkeit, Polizeieinsätze zu filmen. Das kann helfen, sich gegen ungerechtfertigte Maßnahmen zu wehren oder diese vor Gericht zu beweisen. Doch während der Einsatz von Videoaufnahmen durch Polizisten rechtlich geregelt ist, ist das Filmen von Polizeieinsätzen durch Bürger rechtlich kompliziert. Dies liegt an der Rechtslage, die zu einem rechtlichen Hindernislauf werden kann. Tonaufnahmen und Strafbarkeit Das Bundesverfassungsgericht hat 2015 entschieden, dass das Filmen von Polizisten bei Versammlungen nicht grundsätzlich unberechtigt ist. Trotzdem wird dies oft durch § 201 StGB umgangen. Dieser Paragraph verbietet die Aufnahme nicht-öffentlich gesprochener Worte. Ursprünglich gegen heimliche Diktiergeräte gedacht, wird er nun gegen Videoaufnahmen von Bürgern verwendet. Polizeimaßnahmen werden von Strafgerichten oft als nicht-öffentlich und deren Aufnahmen als strafbar und als Beweismittel nicht verwertbar eingestuft. Eine Ausnahme besteht, wenn die Polizisten nicht darauf vertrauen konnten, dass sie nicht von Dritten gehört werden. DSGVO als Maßstab Unser Gast hält diese komplizierte Rechtslage für unzufriedenstellend und unnötig. Seit 2018 gibt es nach seiner Ansicht mit der DSGVO ein Gesetz, das als Maßstab dienen kann. Es berücksichtigt den Zweck der Videoaufnahme und die Schutzinteressen von Bürgern und Polizisten. Obwohl die DSGVO ein EU-Gesetz ist und die EU das Strafrecht nicht regeln darf, argumentiert unser Gast, dass die DSGVO auch das Filmen von Polizeieinsätzen erlaubt. Änderung der Rechtsprechung in der Zukunft Die Meinung unseres Gastes hat uns überzeugt. Die Frage bleibt jedoch, ob Strafgerichte akzeptieren werden, dass die DSGVO das Strafrecht zugunsten der Bürger prägt. Was denkt ihr? Sollten Gerichte weiterhin die (faktische) Öffentlichkeit berücksichtigen oder nach der DSGVO beurteilen, ob Videoaufnahmen erlaubt sind? Wir freuen uns auf Eure Kommentare, bedanken uns herzlichst bei Dr. Markus Wünschelbaum und wünschen Euch viel Vergnügen beim Zuhören! P.S. Dieser Podcast ist der erste Teil einer zweiteiligen Reihe. Im zweiten Teil werden wir mit Dr. Markus Wünschelbaum über den generellen Einsatz von Videoaufnahmen als Abwehr- und Beweismittel gehen. Alle Folgen der „Videoaufnahmen & Datenschutz“-Reihe Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125. Darf ich Privatpersonen zu Beweiszwecken filmen? – Rechtsbelehrung 126. Wann hat die Polizei das Recht, mich zu filmen? – Rechtsbelehrung 128. Recht schlägt Moral – Obiter Dictum 13. Zeitmarken 00:01:00 – Vorstellung unseres Gastes und Einführung in das Thema 00:08:00 – Wann darf man Filmaufnahmen von Polizeibeamt:innen nach gegenwärtiger Rechtslage aufnehmen? 0:19:00 – Die „faktische Öffentlichkeit“ und wann Tonaufnahmen von Polizeieinsätzen nichtöffentlich und deren Aufnahme strafbar ist. 00:27:00 – Bedarf es einer Anpassung des Strafrechts an die modernen Gegebenheiten? 00:34:00 – Wechsel im Zeitgeist: Warum sollte man nach 80 Jahren ein Strafgesetz anders anwenden? 00:37:00 – Wann ist eine nicht-öffentliche Tonaufnahme von Polizeibeamt:innen laut der DSGVO erlaubt? 00:45:00 – Effet utile: Kann sich die DSGVO mittelbar auf das Strafrecht auswirken? 00:50:00 – Kann das Aufnehmen von Polizeibeam:innen mit berechtigten Interessen der Bürger gerechtfertigt werden? 00:58:00 – Wie sind die Chancen, dass Strafgericht ihre Rechtsprechung ändern und die DSGVO in Strafverfahren anwenden? 01:08:00 – Beweisverwertungsverbote als Folge unerlaubter Aufnahmen 01:14:00 – Praxistipps: Was sollte man beachten, bevor man eine Kamera auf Polizeibeamt:innen richtet? Weiterführende Links und Urteile “Aufnahmen von Polizeieinsätzen von der DSGVO gedeckt: Kein Film ist illegal” von Dr. Christoph Schnabel und Dr. Markus Wünschelbaum in der LTO. „Aufnahmen von der Polizei im Einsatz – eine notwendige datenschutzrechtliche Korrektur von § 201 StGB“ von Christoph Schnabel/Markus Wünschelbaum in „Strafverteidiger“ (StV), 6/2024, S. 405. „Polizisten beim Lügen erwischt – Angeblicher Angriff auf Beamte“ – Bericht in der TAZ zu dem Freispruch eines Feuerwehrmannes in Hamburg nach Veröffentlichung einer Videoaufnahme. BVerfG, 24.07.2015 – 1 BvR 2501/13 – Polizeibeamte dürfen zum Zweck der Beweissicherung gefilmt werden. OLG Düsseldorf, 04.11.2022 – 3 RVs 28/22 – Keine Strafbarkeit am Rande einer Demonstration OLG Zweibrücken StraFo 2022, 479 – Keine Öffentlichkeit an einem abgelegenen Teich LG Köln, 03.09.2020 – 111 Qs 45/20 – Faktische Öffentlichkeit bei 15-20 feiernden Personen LG Aachen, 19.08.2020 – 60 Qs 34/20 – Faktische Öffentlichkeit bei einer anderen Person im Tankstellenbereich LG Kassel, 23.09.2019 – 2 Qs 111/19 – „lautstarke“ Äußerungen am Bahnhof, die von einer in der Nähe befindlichen Menschengruppe überhört werden, führen zum Strafausschluss LG München I, 11.02.2019 – 25 Ns 116 Js 165870/17 – Es ist strafbar, Dienstgespräche von Polizisten während einer Demo aufzunehmen Maßgebliche Gesetze: §§ 22, 33 KUG – Strafbarkeit der Veröffentlichung von Aufnahmen ohne Einwilligung § 201 StGB – Strafbarkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Erlaubnis der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung. Der Beitrag Wann darf ich Polizeikräfte filmen?– Rechtsbelehrung 125 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
03.06.24 • 82:20
In unserem freien Format „enthüllen“ wir, warum Juristen oft in Gesetzen Details sehen, die für andere unsichtbar bleiben. Wir gehen dabei auf juristische Methoden ein, wie Gesetze interpretiert und weiterentwickelt werden. Wie dies in der Praxis funktioniert, demonstrieren wir bei der Beantwortung des Kommentar von Jo zu der Cannabisfolge: Braucht man wirklich 6 Monate an einem Ort, um Cannabispflanzen anzubauen? Zudem sind wir sind stolz darauf, dass wir nun sagen können, dass wir der Podcast sind, in dem die designierte Bundesdatenschutzbeauftragte Prof. Specht-Riemenschneider, bereits zu Gast war! Das, obwohl es an den Umständen der Ernennung von Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten viel zu kritisieren gibt (dazu mehr unten in den Links). Zum Abschluss diskutieren wir privat über Fallout, bevor Game of Thrones zur Hilfe kommt und den Podcast wieder auf die ordentliche juristische Schiene setzt. Wir freuen uns über euer Feedback, eure Bewertungen bei iTunes und Spotify sowie über Kommentare und Fragen! Viel Vergnügen beim Hören und wir freuen uns über Eure Bewertungen bei iTunes, Spotify und Kommentare oder Fragen! Zeitmarken 00:02:00 – Motivation zum Podcasten, Feedback, Lob und Kommentare 00:15:00 – Juristische Methodenlehre oder wie kann ich unklare Gesetze verstehen? 00:30:00 – Analogie und Teleologische Reduktion, und Hühner und Cannabisbrownies 00:48:00 – Die Bundesdatenschutzbeauftragte war bei und Intransparenzen bei der Wahl der Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten 00:55:00 – Wie kann man gegen die gegen die Veröffentlichung von Prankvideos vorgehen? 01:13:00 – Fallout und Game of Thrones Links zu den diskutierten Themen und Folgen „Datenschutzbeauftragter Sachsen-Anhalt – Gerichte weisen Eilantrag zurück“ zur Bewerbung von Malte Engeler bei fragdenstaat.de. „Für eine transparente Datenschutzaufsicht“ – Kampagne von Malte Engeler „Langjährige Datenschutzbeauftragte bekommt keine zweite Chance“ zum Fall der ehemaligen Landesdatenschutzbeauftragten Barbara Thiel bei der LTO. Kostenloses Webinar von der Stiftung Datenschutz: „Im Wege eines transparenten Verfahrens„? – Auswahl- und Ernennungsverfahren von LfDI in Deutschland mit Dr. Carlo Piltz am 16. Mai 2024, 13:00 Uhr. Der Beitrag Fallout und juristische Methodenlehre – Obiter Dictum 12 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.
29.04.24 • 84:30